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8Ob547/90•OGH 8Ob547/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei GEMEINDE G*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagten Parteien 1.) Josef W*****, 2.) Ernestine W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Kunert und Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwälte in Stockerau, wegen Wiederherstellung, über den den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. September 1991, AZ 8 Ob 547/90, betreffenden Berichtigungsantrag der beklagten Parteien den Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß vom 5.9.1991, AZ 8 Ob 547/90, wird durch Einfügung folgender Sätze ergänzend berichtigt:
a) im Spruch: "Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.";
b) am Ende der Begründung statt des Satzes "Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO":
"Die Revisionskostenentschedung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben".
Begründung:
Die spruchgemäße ergänzende Berichtigung wurde notwendig, weil nach Änderung des Entscheidungsentwurfes des Berichterstatters in der Sitzung des Senates irrtümlich die dadurch notwendige Änderung der davon auch betroffenen Kostenentscheidung in der Entscheidungsausfertigung unterblieben ist.
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