OGH 14Os136/91

14Os136/91Supreme CourtDec 17, 1991

Full text

OGH 14Os136/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred V***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.September 1991, GZ 28 Vr 1337/90-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred V*****, geborener K*****, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt 2) schuldig erkannt.

Das bezeichnete Vergehen liegt ihm zur Last, weil er am 14. Mai 1989 in Innsbruck Roswitha G***** durch Versetzen mehrerer Schläge und durch Zubodenstoßen am Körper verletzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Schlüsselbeinbruch, einen Sehnenriß an der Schulter und Kopfverletzungen, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte.

Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung (vgl. insbesondere S 355 f) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer eine unvollständige bzw. offenbar unzureichende Begründung des Ausspruchs über seine Täterschaft mit der Argumentation, das Schöffengericht habe seine Identifizierung als Täter auch auf die Aussage der Zeugin Roswitha G***** gestützt, obwohl diese letztlich einräumen mußte, nicht sagen zu können, ob sie tatsächlich von ihm niedergeschlagen worden sei; zudem habe das Erstgericht nur jene Teile aus Aussagen "herausgepickt", die möglicherweise für seine Täterschaft sprächen, im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen aber dermaßen widersprüchlich seien, daß eine tragfähige Grundlage fehle.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde nicht im Recht. Denn der Schöffensenat gelangte zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (US 12 ff), wobei er sich nicht nur auf die Angaben der Zeugin Roswitha G*****, sondern insbesondere auch auf die Zeugenaussage ihrer Schwägerin Maria G***** stützte, deren Bekundungen vor der Polizei (S 49 f), vor dem Untersuchungsrichter (S 191 f) und in der Hauptverhandlung - wo sie beim Betreten des Verhandlungssaales befragt, ob jener Mann, der damals ihre Schwägerin verletzt habe, anwesend sei, spontan auf den Angeklagten zeigte, der zuvor den Sitzplatz des Schriftführers hatte einnehmen müssen - (S 277 f), keinen Zweifel daran lassen, daß "ein anderer Mann" - und nicht jener (Peter Z*****), von dem sie selbst mißhandelt wurde - der Roswitha G***** nachgelaufen ist, sie eingeholt sowie festgehalten und niedergeschlagen hat. Diesen Angaben der Zeugin Maria G***** maß das Erstgericht vor allem deshalb besondere Bedeutung bei (vgl. US 13), weil sich auch aus der Aussage der als Zeugin vernommenen damaligen Begleiterin des Angeklagten Sissi H***** ergibt, daß an der in Rede stehenden Auseinandersetzung mit Roswitha und Maria G***** ausschließlich ihre beiden Begleiter, nämlich der Angeklagte und Peter Z***** beteiligt gewesen sind, und daß "eine Frau niedergegangen ist, weil einer der beiden Männer sie zu Boden gestoßen hat" (S 281). Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach in Wahrheit nicht vor.

Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), das sich im wesentlichen in den bereits im Rahmen der Mängelrüge gegen die Aussagen der Zeugen Roswitha und Maria G***** erhobenen Einwände erschöpft, werden gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes mit dem Ziel bekämpft, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, der bestreitet, jemals an Roswitha G***** jemals Hand angelegt zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen; dabei werden jedoch jene Erwägungen mit Stillschweigen übergangen, auf die das Schöffengericht seine diesbezüglich gewonnene Überzeugung gestützt hat.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Denn bei dem Einwand, das Schöffengericht sei zum Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung "ohne entsprechende Beweisunterlagen" gelangt, obwohl "gerade so gut auch das Tatbild des § 88 StGB erfüllt worden sein" konnte, übergeht die Beschwerde die anderslautenden Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte bei seinen Angriffen gegen Roswitha G***** mit (zumindest) bedingtem Verletzungsvorsatz gehandelt hat (vgl. insbesondere US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist.

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