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2Ob556/91•OGH 2Ob556/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 20. März 1977 geborenen Herbert L***** und des am 10. Juli 1981 geborenen Thomas L***** infolge Revisionsrekurses der Bezirkshauptmannschaft-Jugendamt, ***** als Sachwalter der Minderjährigen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Juli 1991, GZ 3 R 227, 228/91-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 18. Februar 1991, GZ P 225/86-12 und 13, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder der Christine und des Anton L*****; die Ehe ihrer Eltern wurde mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 20. Juni 1986, Sch 42/86, gemäß § 55 a EheG geschieden. Der Vater verpflichtete sich im gleichzeitig abgeschlossenen Scheidungsvergleich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000 je Kind.
Am 18. Dezember 1987 beantragte die Mutter die Bestellung der Bezirkshauptmannschaft ***** zum Sachwalter der Kinder für die "Einbringlichmachung" der Unterhaltsbeiträge mit der Begründung, es bestehe ein Unterhaltsrückstand; die derzeitige Anschrift des Unterhaltsschuldners sei ihr nicht bekannt. Am 3. Februar 1988 beantragten die Minderjährigen, vertreten durch die zur Sachwalterin bestellte Bezirkshauptmannschaft *****, die Gewährung monatlicher Unterhaltsvorschüsse von je S 2.000 für die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 31. Jänner 1991 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG, weil der Vater "derzeit in der Bundesrepublik Deutschland unbekannten Aufenthaltes" sei. Mit den Beschlüssen vom 4. Februar 1988 bewilligte das Erstgericht diese Anträge.
Am 18. Februar 1991 beantragten die beiden Kinder nunmehr gemäß §§ 3, 4 Z 1, 18 UVG die Weitergewährung dieser Vorschüsse für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Jänner 1994, weil sich der Vater nach wie vor in Deutschland aufhalte und die Unterhaltszahlungen nicht regelmäßig erfolgten. Das Erstgericht bewilligte diese Anträge.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, änderte die erstgerichtliche Entscheidung ab, wies die Anträge der Minderjährigen auf Weitergewährung der bewilligten Unterhaltsvorschüsse ab und beurteilte die Rechtslage wie folgt:
Gegenüber der erstmaligen Unterhaltsvorschußgewährung habe sich insoweit eine Änderung der Verhältnisse ergeben, als nunmehr der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland bekannt ist und nach der Aktenlage sowie dem Bericht des deutschen Institutes für Vormundschaftswesen (AS 77) davon ausgegangen werden könne, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge zumindest im Wege der Exekution vom Unterhaltsschuldners voll eingehen werden. Da zur Frage der anzunehmenden Wahrscheinlichkeit über die Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge bei regelmäßiger Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners die Judikatur der Gerichte zweiter Instanz nicht einheitlich sei und auch keine einschlägigen Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorlägen, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.
Die durch den Sachwalter vertretenen Minderjährigen beantragen in ihrem Revisionsrekurs den angefochtenen Beschluß abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die die angeblich regelmäßige Unterhaltsleistung ausweisende Zahlungsaufstellung des Vaters werde derzeit vom Amtshilfe leistenden Institut für Vormundschaft in Heidelberg überprüft. Nach den Unterlagen des Sachwalters seien aber die Rückstände des Vaters zum 30. August 1991 noch beträchtlich hoch, weshalb von seiner Zahlungsunwilligkeit ausgegangen werden müsse.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Den zwei Kindern wurden Titelvorschüsse gewährt. Gemäß § 18 Abs 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse für längstens jeweils drei weitere Jahre zu gewähren, wenn 1. dies das Kind ....... beantragt und 2. keine Bedenken dagegen bestehen, daß die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, weiter gegeben sind. Nach Abs. 2 leg.cit. ist die Weitergewährung zu versagen, wenn es wahrscheinlich ist, daß die laufenden Unterhaltsbeiträge künftig im Weg freiwilliger Zahlungen oder der Exekution vom Unterhaltsschuldner voll eingehen werden. Im vorliegenden Fall sind die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse (§ 18 Abs 1 UVG) unstrittig vorhanden, zu prüfen bleibt nur die Frage, ob der spezielle Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG vorliegt. Dazu hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß in der Judikatur von Gerichten zweiter Instanz sehr kasuistisch ausgerichtete Auffassungen darüber bestehen, was unter "Wahrscheinlichkeit" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu verstehen sei (vgl. etwa EFSlg. 54.797 mit EFSlg. 60.553). Im Kommentar von Knoll, UVG in ÖA Rz 10 zu § 18 findet sich lediglich der Hinweis, daß die Judikatur für die Annahme der "Wahrscheinlichkeit" den Nachweis einer Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht als gegeben angenommen habe. Eine Auskleidung des Begriffes "Wahrscheinlichkeit" wird nicht gegeben.
Es liegt aber auf der Hand, daß die Gerichte nur dann zu einer sinnvollen Auslegung der Frage, ob der Eingang der Unterhaltsbeiträge im Sinne der genannten Bestimmung wahrscheinlich ist, gelangen können, wenn sie alle jene Umstände erheben, die für die Beurteilung als maßgeblich in Betracht kommen. Dies hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall auch getan. Es hat festgestellt, daß der Wohnsitz des Unterhaltsschuldners in der Bundesrepublik Deutschland einwandfrei bekannt ist, daß dieser einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, daß er - wenn auch unregelmäßig - im relevanten Zeitraum insgesamt Zahlungen geleistet hat, die den von ihm nach dem Unterhaltstitel zu erbringenden laufenden Unterhalt für beide Kinder voll abdeckten und daß nach dem Bericht des deutschen Institutes für Vormundschaftswesen die volle Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeiträge vom Unterhaltsschuldners erwartet werden kann. Wenn nun das Gericht zweiter Instanz aus diesem Sachverhaltsbild auf Grund der im Einzelfall sorgfältigen Zusammenfassung aller Komponenten den Schluß zog, die Hereinbringung der Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 18 Abs 2 UVG sei wahrscheinlich, hat es damit eine auf den Einzelfall abgestimmte Entscheidung getroffen, die zwar Gelegenheit gibt, auf die dazu erforderliche sorgfältige Stoffsammlung zu verweisen, deren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (bei Vorliegen dieser Voraussetzungen) aber mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht stattzufinden hat.
Demgemäß war der Revisionsrekurs unter Anwendung des § 16 Abs 3 AußStrG und des § 508a ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
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