OGH 10ObS343/91

10ObS343/91Supreme CourtDec 10, 1991

Full text

OGH 10ObS343/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Otto M. Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 1991, GZ 7 Rs 16/91-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 1990, GZ 21 Cgs 9/89-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die in der Revision behaupteten Stoffsammlungsmängel waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß die behaupteten Mängel nicht vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115). Dem Revisionsgericht ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen verwehrt, mit denen nunmehr neuerlich geltend gemacht wird, die Beweisaufnahmen zur Erhebung des Gesundheitszustandes des Klägers seien unvollständig geblieben. Andere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf

§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist er mit Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet. Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage.

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