OGH 15Ob145/91

15Ob145/91Supreme CourtDec 5, 1991

Full text

OGH 15Ob145/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 18. September 1991, GZ 11 a Vr 178/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard B***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im März 1990 in Walterskirchen mit einer unmündigen Person, nämlich der am 22.April 1978 geborenen Andrea A***** den außerehelichen Beischlaf unternommen.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, die Anfechtungsgründe jedoch nicht getrennt darstellenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Mit den als Mängelrüge (Z 5) aufzufassenden Bechwerdeausführungen reklamiert der Angeklagte die Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.

Die behaupteten formalen Begründungsmängel liegen nicht vor.

Gerade angesichts der schwierigen Beweislage hat sich das Schöffengericht mit den Widersprüchen in der Aussage der einzigen Tatzeugin Andrea A***** ausführlich auseinandergesetzt (S 123), sie ausdrücklich in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen und auch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Dr. Angelika G***** erschöpfend erörtert. Damit sind die Tatrichter zum einen ihrer Begründungspflicht nach § 270 Abs. 2 Z 5 StPO ausreichend nachgekommen, zum anderen ist ihr Ausspruch über entscheidende Tatsachen auch nicht, wie die Beschwerde vermeint, widersprüchlich. Ein solcher (innerer) Widerspruch liegt nämlich nur dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichtes mit sich selbst im Widerspruch steht, wenn das Urteil also verschiedene Tatsachen feststellt, die einander begrifflich ausschließen oder wenn gezogene Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können. Mit dem Hinweis auf die - vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten - Divergenzen in der Aussage der Belastungszeugin Andrea A***** vermag die Beschwerde einen derartigen Begründungsmangel aber nicht aufzuzeigen. Ihr Versuch, zu anderen - übrigens auch im Widerspruch zu dem in der Beschwerde zitierten psychologischen Sachverständigengutachten stehenden - Konstatierungen zu gelangen, stellt sich als der im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Versuch der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Die gleichermaßen unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgetragenen Argumente vermögen aber auch gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen im Lichte der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken zu wecken. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (auch auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks) führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus dem Grunde des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO entzogen ist (EvBl 1988/109 = nRsp 1988/188).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war mit der vom Gesetz im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht eingeräumten und sohin unzulässigen "Berufung wegen Schuld" zu verfahren.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) ist sohin das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

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