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8Ob582/91 (8Ob583/91)•OGH 8Ob582/91 (8Ob583/91)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl-Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner, Dr. Edwin Demoser und Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 814.671,06 s.A., infolge Ergänzungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 1991, 8 Ob 582, 583/91, wird wie folgt ergänzt:
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 16.615,80 (einschließlich S 2.769,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Weiters ist die klagende Partei schuldig, der beklagten Partei die mit S 220,80 (einschließlich S 36,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Beschlußergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Im genannten Beschluß des Obersten Gerichtshofes wurde über die vom Beklagten begehrte Erstattung der Prozeßkosten versehentlich nicht vollständig erkannt, weil über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung nicht entschieden wurde.
Gemäß den §§ 430, 423 ZPO ist in einem solchen Fall der Beschluß durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Zuständig zur Entscheidung über den Ergänzungsantrag ist das "Prozeßgericht", worunter nicht das Gericht erster Instanz, sondern jenes Gericht zu verstehen ist, dessen Entscheidung nach dem Antrag ergänzt werden soll (SZ 42/27; 4 Ob 21/83 ua). Wenngleich im vorliegenden Fall der Antrag an das Gericht erster Instanz gerichtet wurde, langte er innerhalb der Frist des § 423 Abs 2 ZPO beim Obersten Gerichtshof ein, sodaß dessen Entscheidung vom 12. 9. 1991 durch die aus dem Spruch ersichtliche nachträgliche Kostenentscheidung zu ergänzen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsantrages gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Da ein Ergänzungsantrag kostenmäßig einem Berichtigungsantrag gleichzustellen ist, hatte seine Honorierung nach TP 1 zu erfolgen.
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