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7Ob604/91•OGH 7Ob604/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach ***** Dipl.Ing. ***** Dietrich K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt, Wien 1, Fleischmarkt 18/14, als Verlassenschaftskurator, wider die beklagte Partei Dr. Karl ***** V*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E*****-Gesellschaft mbH, wegen S 2,149.742,- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1987, GZ 3 R 197/87-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. April 1987, GZ 10 Cg 103/86-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.523,50 (darin S 3.920,58 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Dipl.Ing. ***** Dietrich K***** begehrte von der E*****-Gesellschaft mbH ***** die Zahlung eines Betrages von S 2,149.742,-. Die E***** betreibe das Hotel ***** und eine daran angeschlossene Dependance, in der er ein Zeichenbüro unterhalten habe. Im Zuge von Arbeiten an der Wasserleitung habe die E***** am 25. 6. 1984 ohne Ankündigung die Wasserzufuhr zur Dependance unterbrochen und nach geraumer Zeit wiederhergestellt. Ein Bewohner der Räume über dem Zeichenbüro habe im Badezimmer versehentlich den Wasserhahn aufgedreht gelassen und sei abgereist. Nach Wiederherstellung der Wasserzufuhr sei das Wasser aus dem Badezimmer durch die Decke in das Zeichenbüro geronnen und habe Pläne im Wert des Klagebetrages zerstört.
Die E***** beantragte die Abweisung der Klage. Es treffe sie keinerlei Verschulden.
Das Erstgericht wies die Klage ab und traf folgende Feststellungen:
Eigentümer des Hotels ***** und der dazugehörenden Dependance war und ist die E*****-Aktiengesellschaft. Die E*****-Gesellschaft mbH, , führt das Hotel und die Dependance. Dipl.Ing. K unterhielt in der Dependance ein Zeichenbüro, das ihm im Rahmen eines Auftrages zur Herstellung eines Entwurfes für einen Ausbau des Kaiserhofes zur Verfügung gestellt worden war. In den Räumen über seinem Büro hatte im Jahr 1984 Peter P*****, seine Dienstwohnung. Zwischen 29. 5. und 2. 7. 1984 führte Hans P***** im Auftrag der E***** Installations- und Reparaturarbeiten an den Wasserinstallationen des "K*****" durch. Vom 25. bis 27. 6. 1984 wurden im "K*****" zwei WC und ein Waschbecken installiert, ein Waschbeckenabfluß verlegt, ein Abfluß und eine Wasserleitung für eine Dauer von fünf Stunden freigestemmt und eine Bar samt dazugehörigem Abfluß installiert. Wegen dieser Arbeiten mußte mehrmals der Hauptwasserhahn des Hotelkomplexes, wovon auch die Dependance betroffen war, abgedreht werden.
Am 25. 6. 1984 drehte der 12-jährige Sohn des Peter P***** in dessen Wohnung den Wasserhahn in der Küche auf, der jedoch wegen der Wasserabschaltung kein Wasser von sich gab. Der Wasserhahn wurde in der Folge nicht mehr abgedreht. Als der Hauptwasserhahn zu einem Zeitpunkt, da sich niemand in der Wohnung des Peter P***** befand, wieder geöffnet wurde, strömte Wasser aus dem offengebliebenen Hahn. Da sich über dem Abfluß ein Tuch befand, konnte das Wasser nicht ungehindert abfließen, sondern lief über und floß schließlich durch die Decke in das darunterliegende Büro des Dipl.Ing. K*****.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es treffe die E***** keinerlei Verschulden am Schaden des Dipl.Ing. K*****.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Ein rechtswidriges, schuldhaftes und für den eingetretenen Schaden ursächliches Verhalten des Installationsunternehmens oder der E***** sei nicht erkennbar. Die Ankündigung einer bevorstehenden Sperre der Wasserzufuhr sei kein geeignetes Mittel, Schäden wie den vorliegenden zu verhindern. Die Gefahr, daß jemand vergesse, einen Wasserhahn, aus dem kein Wasser komme, wieder zuzudrehen, werde durch die Ankündigung einer Wasserabsperrung nicht verringert.
Die Revision der klagenden Partei ist gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 und der Übergangsbestimmung des Art. XXXVI Z 8 der WGN 1989 (die Entscheidung der zweiten Instanz datiert mit 21. 10. 1987; die WGN 1989 ist gemäß Art. XXXVI Z 1 mit dem 1. 7. 1989 in Kraft getreten) zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld S 300.000,- übersteigt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 idF vor der WGN 1989). Die klagende Partei bekämpft unter diesem Revisionsgrund im übrigen in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertritt die klagende Partei die Ansicht, die Ankündigung einer Wasserabsperrung sei entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes geeignet, Schäden wie den hier vorliegenden zu verhindern, weil auf Grund einer solchen Ankündigung jeder Bewohner eine höhere Aufmerksamkeit beim Auf- und Abdrehen der Wasserhähne aufwenden müsse.
Zutreffend hat die zweite Instanz darauf hingewiesen, daß ein für den Schaden der klagenden Partei ursächliches Verhalten der beklagten Partei oder des Installationsunternehmers nicht erkennbar ist. Die Verständigung von der Absperrung der Wasserzufuhr für einen bestimmten Zeitraum soll den Betroffenen eine entsprechende Vorsorge ermöglichen. Die Unterlassung einer derartigen Verständigung könnte daher als kausal für einen Schaden angesehen werden, der dadurch eintritt, daß zur Zeit der Absperrung benötigtes Wasser mangels Vorsorgemöglichkeit nicht zur Verfügung steht. Wird dagegen ein Wasserhahn während der Absperrung der Wasserzufuhr aufgedreht, kann die unterbliebene Verständigung von der Absperrung nicht als ursächlich dafür angesehen werden, daß der Betreffende es unterläßt, den Wasserhahn wieder zu schließen. Kausal, rechtswidrig und schuldhaft wäre allein das Verhalten desjenigen, der den Wasserhahn auf-, aber nicht wieder zugedreht hat.
War aber das Verhalten der beklagten Partei (oder einer Person, für die sie haftet) nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Fragen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens.
Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
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