OGH 5Ob1560/91

5Ob1560/91Supreme CourtOct 22, 1991

Full text

OGH 5Ob1560/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Philipp M*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restl. S 260.000,-- s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 2. Mai 1991, GZ 2 R 69/91-23, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Revisionswerberin ist im Hinblick auf die einschlägige Judikatur zuzugestehen, daß sie die für ihr Zinsenmehrbegehren erforderliche Anspruchsvoraussetzung eines schuldhaften Zahlungsverzuges des Beklagten ausreichend geltend gemacht hat (AS 63 iVm AS 85) und daß es gemäß § 1298 ABGB Sache des Beklagten gewesen wäre, Entschuldigungsgründe für die verspätete Erfüllung des Teilanerkenntnisurteils vom 14. 12. 1989 (ON 8) vorzubringen (vgl E 13 und 14a zu § 1333 ABGB, MGA33). Die von den Vorinstanzen unrichtig gelöste Rechtsfrage ist jedoch ohne Einfluß auf die Entscheidung geblieben, weil die klagende Partei den ihr obliegenden Nachweis eines die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Schadens nicht erbracht hat.

Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkte sich darauf, "für aufgenommenes Bankgeld mindestens 10 % Zinsen p.a. und 20 % Umsatzsteuer zahlen zu müssen". Der dazu geführte Urkundenbeweis (Beilage B) enthält lediglich die Bekanntgabe der "Entwicklung des Sollzinssatzes" auf ihrem Kreditkonto. Auch die etwas weitergehende, nie als unrichtig oder mangelhaft gerügte Feststellung des Erstgerichtes erschöpft sich darin, daß "die klagende Partei mit Bankkredit arbeitet, den sie ... ab 17. Oktober 1987 mit 11 % zu verzinsen hat" (S 23 der ON 15 = AS 131). Es fehlt somit am Nachweis, daß die klagende Partei im fraglichen Zeitraum vom 29. 12. 1989 bis zum 2. 7. 1990 überhaupt mit Zinsen für einen Kredit in der Höhe des vom Beklagten geschuldeten Betrages belastet war. Die ihr obliegende Behauptungs- und Beweislast hätte erfordert, die Ausnützung des Kredites bis zur Hälfte der jeweils aushaftenden Judikatsforderung vorzubringen und zu belegen.

Damit ist die Revision unzulässig, weil die Entscheidung gar nicht von der Lösung der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage abhängt (§ 502 Abs 1 ZPO).

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