OGH 8Ob1589/91

8Ob1589/91Supreme CourtOct 18, 1991

Full text

OGH 8Ob1589/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Slobodan D*****, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Werner T*****, vertreten durch Dr. Paul Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Mai 1991, GZ 3 R 92/91-30, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. ) die berufungsgerichtliche Auslegung des § 34 Abs 1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl 1983/218, zutreffend ist;

2. ) die Entscheidung JBl 1982, 534 einen anders gelagerten Sachverhalt betraf ("gewöhnlicher Händler") als er jener der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung JBl 1982, 145 ("Vertragshändler als inländischer Repräsentant des ausländischen Erzeugers") zugrundelag, und die beklagte Partei hier in vergleichbarer Weise tätig wurde ("Generalvertreter für Österreich") und darüber hinaus an der Konstruktion der Maschine mitgewirkt hat;

3. ) das Unterbleiben einer Rüge des Käufers hinsichtlich gegen Unfallsverhütungsvorschriften verstoßender Mängel (der hier nach Plänen der beklagten Partei produzierten Maschine) jedenfalls keine Seitenwirkung auf die im Rahmen der gesetzlichen Schutzpflichten zugunsten Dritter geschützte verunglückte Arbeitnehmerin des Käufers hatte, sowie

4. ) die Verunglückte auch kein Mitverschulden am Unfall trifft, weil sie nach den Feststellungen nicht unzweckmäßig vorgegangen war und nicht damit rechnen mußte, daß - was auch den Fachleuten unerklärlich blieb - sich der "Schlitten" der Maschine ohne Betätigung der Schalter in Bewegung setzen werde.

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