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12Os119/91•OGH 12Os119/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Marta K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Juni 1991, GZ 1 d Vr 2448/91-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die derzeit in Wien wohnhafte tschechoslowakische Staatsbürgerin Dipl.Ing. Marta K***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 28.Dezember 1990 in Vösendorf mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung versucht, einen Lotto-Gewinn vorzutäuschen, indem sie unter Vorlage einer gefälschten Wettscheinkopie bei einer Annahmestelle der Österreichischen Loto Toto Gesellschaft mbH einen Gewinn von 10 Millionen S reklamierte und Verantwortliche dieser Gesellschaft zur Auszahlung dieses Gewinnes zu verleiten trachtete, wodurch die Gesellschaft an ihrem Vermögen einen Schaden in der genannten Höhe erleiden sollte.
Diesen Schuldspruch ficht die Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft sie ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit Berufung.
Bereits am 11.Jänner 1991 langte beim Sicherheitsbüro der Bundespolizeidirektion Wien eine Anzeige der Österreichischen Lotto Toto Gesellschaft mbH ein, in der auf Grund der vorliegenden Unterlagen der dringende Verdacht gegen einen unbekannten Täter, betrügerisch einen Gewinn kassieren zu wollen, geäußert wurde (ON 2). Noch bevor der Inhaber des in der Gewinnanforderung angegebenen Kontos bei einer Budapester Bank ausgemittelt werden konnte, urgierte die Angeklagte telefonisch die Gewinnausschüttung, gab hiebei ihre richtige Adresse, eine Wiener Wohnung, an und wurde schließlich auf Grund eines inzwischen erlassenen Haftbefehles am 13.März 1991 in dieser Wohnung verhaftet. Bei der noch am selben Tag durchgeführten Vernehmung leugnete sie den ihr vorgehaltenen Betrugsversuch, stellte sich als wohlhabende Frau dar und unterstellte der Trafikantin, bei der sie einen komplett ausgefüllten Wettschein ordnungsgemäß abgegeben und registrieren habe lassen, den Fehler gemacht zu haben (S 85-88). Erst am folgenden Tag legte sie vor den Kriminalbeamten ein volles Geständnis ab, in dem sie die Tat als Kurzschlußhandlung zufolge ihrer schwierigen finanziellen Situation bezeichnete (S 77-78). Diese geständige Einlassung wiederholte sie auch bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (ON 10), um dann in der Hauptverhandlung wieder zu ihrer leugnenden Verantwortung zurückzukehren, indem sie behauptete, das Geständnis sei auf die Drohung der Polizeibeamten, auch ihre Tochter zu verhaften, zurückzuführen, wobei ihr auch bedeutet worden sei, sie müsse dieses Geständnis vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten. Das Schöffengericht kam aber nach Vernehmung der mit den polizeilichen Ermittlungen befaßt gewesenen Beamten, des Untersuchungsrichters und der Tochter der Beschwerdeführerin unter ausführlicher Würdigung des Verhaltens der Angeklagten zu der Überzeugung, daß die geständige Verantwortung im Vorverfahren tatsachengerecht war (S 242-253).
Mit ihrer Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht die Beschwerdeführerin neuerlich, ihrer zuletzt leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie Erfahrungen mit der Polizei in der vormaligen CSSR ins Spiel bringt und damit klar machen will, daß sie ihre Kinder betreffende Bemerkungen der Polizeibeamten jedenfalls bedrohlich ausgelegt habe, woraus sich der auf ihr lastende psychische Zwang zur Ablegung eines (falschen) Geständnisses erklären lasse. Abschließend stellt sie Spekulationen darüber an, daß die Trafikangestellte, die schon früher Fehler bei der Registrierung gemacht habe, den ordnungsgemäß registrierten Originalwettschein versehentlich in den Papierkorb geworfen und der Lotto Toto Gesellschaft mbH als fehlend gemeldet haben könnte, was zufolge eines mangelhaften Kontrollsystems bewirkt habe, daß man sie unschuldig in Verfolgung ziehe.
Mit diesen teilweise ohnehin gewürdigten, im übrigen rein hypothetischen Überlegungen vermag die Beschwerde aber weder schwerwiegende Mängel in der Sachverhaltserhebung, noch aktenkundige (nicht gewürdigte) Beweisergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen aufkommen ließen. Vielmehr unternimmt die Beschwerdeführerin den in dieser Form nach wie vor unzulässigen Versuch, die umfassende und einleuchtende Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodaß über die beiderseitigen Berufungen das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
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