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6Ob1618/91•OGH 6Ob1618/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Horn als Unterhaltsachwalter, infolge ao. Revisionsrekurses des Vaters Karl K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Hermann S*****, pA Verein für Sachwalterschaft, ***** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 25. April 1991, GZ 2 R 76/91-68, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die bestätigende Rekursentscheidung (betreffend die Verpflichtung des ehelichen Vaters zu einer erhöhten Unterhaltsleistung gegenüber der Minderjährigen durch das Erstgericht) wurde am 29. Mai 1991 dem Sachwalter des Vaters zugestellt. Dieser beantragte am 13. Juni 1991 (einem Donnerstag), somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit der Begründung, wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung zwischen verschiedenen Landes- und Kreisgerichten einen außerordentlichen Revisionsrekurs erheben zu wollen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit rechtskräftigem, dem Sachwalter am 23. Juli 1991 zugestellten Beschluß ab. Am 6. August 1991 gab der durch seinen Sachwalter vertretene Vater den außerordentlichen Revisionsrekurs zur Post.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 29. Mai 1991 zugestellt, der Rekurs aber erst am 6. August 1991 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde. Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Minderjährigen, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG). Durch den erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellten Verfahrenshilfeantrag konnte die Rechtsmittelfrist nicht gehemmt werden.
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