OGH 10ObS270/91

10ObS270/91Supreme CourtSep 24, 1991

Full text

OGH 10ObS270/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Dr.Karl Dirschmied (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Dr.R.Horst Löffelmann, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Steiermark), Roßaußerlände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juni 1991, GZ 7 Rs 40/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 27.November 1990, GZ 30 Cgs 302/89-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der Vernehmung der Klägerin als Partei durch das Erstgericht zur Frage der Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat diese Rüge geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß dem Erstgericht ein Verfahrensmangel nicht unterlaufen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; 3/115 ua).

Ob die Klägerin in der Lage ist, die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe auszuüben, kann auf Grund der ärztlichen Befunde, auf die die Revision Bezug nimmt, nicht beurteilt werden. Entscheidend hiefür ist ausschließlich das medizinische Leistungskalkül. Soweit die Revision ihren Ausführungen über das von den Vorinstanzen erhobene Leistungskalkül hinausgehende Einschränkungen zu Grunde legt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die für das Revisionsgericht bindende Feststellungsgrundlage. Geht man vom festgestellten Leistungskalkül einerseits und den festgestellten Anforderungen im Beruf einer Küchengehilfin anderseits aus, so kann kein Zweifel bestehen, daß die Klägerin in der Lage ist diese von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist daher zutreffend (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin im Revisionsverfahren durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, ist sie mit Kosten nicht belastet, so daß ein Kostenzuspruch aus Billigkeit schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

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