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3Ob1074/91•OGH 3Ob1074/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Christina D*****, vertreten durch die Mutter Erika D*****, diese vertreten durch Dr. Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Mag. Gustav Friedrich D*****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 96.500,-- sA, infolge ao. Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17. Juli 1991, GZ 18 R 375/91-16, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil der in Exekutionssachen zur Entscheidung berufene dritte Senat keinen Anlaß findet, von seiner nunmehrigen Rechtsansicht abzugehen, daß auch bei der Zwangsversteigerung die im § 44 Abs 1 EO als Aufschiebungsvoraussetzung genannte Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles erst offenkundig ist, wenn die Versteigerung unmittelbar bevorsteht, und daß das Auflaufen von Kosten des Exekutionsverfahrens keinen solchen Nachteil bildet (3 Ob 134/89 vom 28. Februar 1990 = RZ 1990/60; 3 Ob 1031/90 vom 11. Juli 1990); das gilt selbst dann, wenn allfällige Kostenersatzansprüche von der in Berufsausbildung stehenden betreibenden Gläubigerin zur Zeit nicht hereingebracht werden könnten.
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