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14Os91/91•OGH 14Os91/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.Mai 1991, GZ 3 b Vr 541/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz B***** (zu A) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und (zu B) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er (zu A) Heinz S***** durch Vorhalten eines Küchenmessers mit einer Klingenlänge von 19 cm gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und (zu B) im einverständlichen Zusammenwirken mit einem abgesondert Verfolgten durch Versetzen von Schlägen Manfred K***** vorsätzlich am Körper verletzt, was bei dem Genannten eine Prellung und einen Bluterguß am linken Arm zur Folge hatte.
Der Angeklagte ficht nur den Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (A) mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 5, 8 und 9 lit a StPO an.
Eingangs seiner Mängelrüge (Z 5) zitiert der Angeklagte Passagen aus der Aussage des vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Zeugen S*****. Der Beschwerdeführer verweist auf in dieser Zeugenaussage enthaltene Widersprüche, räumt aber schließlich zutreffend ein, daß sich mit all diesen das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat. Damit aber zeigt die Beschwerde schon inhaltlich keinen formellen Begründungsmangel auf.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit der Aussage des Zeugen S***** zu befassen, er könne nicht sicher sagen, ob der Angeklagte oder jemand anderer auch wörtlich Drohungen gebraucht hat. Richtig ist, daß S***** in der Hauptverhandlung eingangs zweifelte, ob ihm gegenüber der Angeklagte oder ein Dritter Drohrufe gebraucht hat (S 213). Diesen Umstand näher zu erörtern war aber das Erstgericht gar nicht verhalten, weil es ohnehin dem Angeklagten nur die gefährliche Drohung mit dem Messer nicht aber auch durch Worte, angelastet hat. Ganz abgesehen davon, hat S***** nach entsprechendem Vorhalt (S 78) in der Hauptverhandlung seine präzise Aussage vor der Polizei, daß es S***** war, der ihm auch wörtlich mit dem "Aufschlitzen der Wampen" gedroht habe, als richtig bestätigt (S 214 f). Soweit aber die Beschwerde im Besitz eines Messers keinen ausreichenden Anhaltspunkt findet, darauf die Absicht gefährlich zu drohen, zu gründen, übergeht sie, daß die gefährliche Drohung nicht im bloßen Besitz, sondern im Vorhalten des Messers lag.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Sie geht nämlich nicht von der getroffenen Feststellung aus, daß der Angeklagte mit seinem Vorgehen S***** in Furcht und Unruhe zu versetzen beabsichtigte, sondern greift auf die einen solchen Vorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten zurück.
Schließlich behauptet die Beschwerde eine Anklage-Überschreitung (Z 8). Die Anklage hatte nämlich auf eine versuchte absichtliche schwere Körperverletzung (§§ 15, 87 Abs. 1 StGB), durch eine erfolglose Stichführung des Angeklagten gegen den Bauch des S*****, gelautet. Die Erstrichter haben jedoch unter Beibehaltung der Identität der Tatzeit, des Tatortes, des Tatopfers und des Tatgegenstandes "im Zweifel" nur den Vorsatz des Angeklagten, S***** schwer zu verletzen, nicht feststellen können (US 10). Damit aber haben sie über kein anderes Geschehen geurteilt als es unter Anklage gestellt worden war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit hat das Oberlandesgericht Wien über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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