OGH 10ObS225/91

10ObS225/91Supreme CourtSep 17, 1991

Full text

OGH 10ObS225/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Dr. Friedrich Stefan (Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T***** S*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN (Landesstelle Linz), Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Mai 1991, GZ 12 Rs 50/91-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 1990, GZ 26 Cgs 95/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Nach den Feststellungen ist der Klägerin auch das Kochen von nicht ganz einfachen Speisen (Herausbacken von Fleisch etc), wenn auch mit vermehrtem Aufwand ohne fremde Hilfe möglich. Soweit die Revision unterstellt, daß die Klägerin zum Zubereiten von Speisen einer Hilfsperson bedürfe, geht sie an diesen Feststellungen vorbei.

Da die Klägerin ohne fremde Hilfe eine Ganzkörperwaschung durchführen kann, ist auch unter Berücksichtigung der in der Revision dargestellten besonderen Umstände eine tägliche Benützung der Badewanne nicht erforderlich.

Legt man die Verrichtungen zu Grunde, für die die Klägerin tatsächlich eine Hilfsperson benötigt, so liegt der hiefür erforderliche Aufwand selbst dann deutlich unter der Höhe des monatlichen Hilflosenzuschusses, wenn man den von der Klägerin gewünschten Stundensatz für eine Hilfsperson zugrunde legte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf

§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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