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9ObA179/91•OGH 9ObA179/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** I*****, Hausarbeiter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei B Handels-GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 86.600,-- netto und S 9.023,-- brutto sA (im Revisionsverfahren S 58.000,-- netto und S 9.023,-- brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Mai 1991, GZ 33 Ra 39/91-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Jänner 1991, GZ 6 Cga 506/90-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.094,-- (darin S 849,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Erstgericht hat keine "Feststellung" dahin getroffen, daß der Kläger vom 12.September 1988 bis 18.Oktober 1989 für die Beklagte gearbeitet habe; es hat vielmehr dieses aus den Feststellungen gewonnene Ergebnis ausdrücklich seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt (rechtlich ergibt sich: ...). Soweit das Berufungsgericht diese Rechtsansicht des Erstgerichts nicht geteilt hat, ist es nicht von den "Feststellungen" abgegangen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zur Rechtsrüge des Revisionswerbers auszuführen, daß es nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht etwa ein Organ oder Beauftragter der Beklagten, sondern der Kellner V***** L***** war, der den Kläger eingeladen hatte, in Wien "für ihn" zu arbeiten. Der Kläger war ab 12.September 1988 "hauptsächlich" bei der Renovierung eines Teils eines Hauses am Währinger Gürtel tätig. Einige Monate arbeitete er gemeinsam mit seinem Bruder, in der Folge allein.
L***** hatte ihm ein monatliches Nettoentgelt von S 6.000 sowie Geld für das Essen versprochen und ihm eine Arbeitsbewilligung und die Anmeldung bei der Sozialversicherung in Aussicht gestellt. Er zahlte dem Kläger jedoch nur insgesamt höchstens S 33.400, wobei durch diesen Betrag auch die Arbeit des Bruders abgegolten sein sollte. Gegenüber dem etwa ab Februar 1989 kurzfristig zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beklagten bestellten E***** B*****, der den Kläger wiederholt auf der Baustelle arbeiten gesehen hatte, beschwerte sich der Kläger, daß "L***** ihm zu wenig Geld gebe". Auch gegenüber anderen unbeteiligten Personen klagte der Kläger, daß er bisher nur etwa S 33.000 erhalten habe und erzählte diesen, daß er mit L***** vereinbart habe, daß "dieser" ihm das restliche Geld geben werde, wenn die Baustelle fertig sei und dieser einmal etwas verdiene. Dieses Versprechen hielt L***** aber nicht ein.
Bei diesem Sachverhalt bleibt als einziger Bezug zur Beklagten, daß V***** L***** vorerst eine L***** D***** Gesellschaft, dann aber "nach einiger Zeit" die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnete. Behauptungen und Feststellungen darüber, daß der Beklagten das Verhalten des L***** in irgendeiner Weise zuzurechnen sei, fehlen ebenso wie darüber, daß die Beklagte Arbeitsleistungen des Klägers in der Art eines schlüssigen Arbeitsvertrages entgegengenommen hätte. Es gab vielmehr ausdrückliche Vereinbarungen des Klägers mit L*****, der auch selbst einen Teil des Entgelts des Klägers zahlte, im übrigen aber seinen Verpflichtungen nicht nachkam.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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