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6Ob10/91•OGH 6Ob10/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Kellner und Schiemer als weitere Richter in der Firmenfallsache TREND FINANZ, Industrie, Elementar- und Sachversicherungsvermittlungs- und Leasinggesellschaft mbH mit dem Sitz in Graz, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerfried M*****, Andreas K***** und Peter S*****, alle vertreten durch Dr.Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5.Juli 1991, GZ 1 R 155/91-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 7.Juni 1991, GZ 27 Fa 235/91-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht ist zu 27 HRB 2044a die Firma "Trend Finanz Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH" eingetragen. Sitz des Unternehmens ist Graz, die Geschäftsanschrift *****. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Versicherungsmaklergewerbes sowie die Beteiligung an Gesellschaften sowie deren Geschäftsführung und Vertretung. Geschäftsführer ist Gerfried Mattner. Diese Gesellschaft hat am 25.3.1991 zusammen mit ihrem Geschäftsführer sowie Andreas Kricej und Peter Schernthaner als weitere Gesellschafter eine Vereinbarung zur Errichtung einer GesmbH unter der Firma "Trend Finanz, Industrie, Elementar- und Sachversicherungsvermittlungs- und Leasinggesellschaft mbH" mit dem Sitz in Graz beschlossen. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung in Versicherungsangelegenheiten, die Ausübung des Versicherungsmaklergewerbes, der Ankauf, das Verleihen und Verleasen von Büromaschinen, Industriemaschinen und sonstigen Maschinen aller Art und die Beteiligung an Gesellschaften und deren Geschäftsführung und Vertretung. Als Geschäftsanschrift ist ***** angegeben.
Beide Vorinstanzen lehnten die Eintragung der neuen Firma in das Firmenbuch gemäß § 30 HGB wegen nicht deutlicher Unterscheidbarkeit von der bereits eingetragenen Firma ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil, soweit überblickbar, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes über die amtswegige Wahrnehmung öffentlicher Interessen bei Verwechslungsgefahr von Firmen außerhalb des Namens- und Wettbewerbsrechtes bestehe.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Rekursgericht hat unter ausführlicher Zitierung der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Auslegung des entscheidenden Tatbestandsmerkmales der deutlichen Unterscheidbarkeit im § 30 HGB die entwickelten Grundsätze richtig auf den vorliegenden Fall angewendet und die deutliche Unterscheidbarkeit der zur Eintragung angemeldeten neuen Firma zutreffend verneint.
Der erkennende Senat hat auch in Übereinstimmung mit der Lehre in Österreich und Deutschland (vgl hiezu Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 1 zu § 30 und die dort zitierten Autoren) ausgesprochen, daß der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit nicht nur dem Schutz des Inhabers der bereits bestehenden und eingetragenen Firma dient, sondern auch im Interesse des Dritten, der mit dem einen oder anderen Firmeninhaber Geschäfte macht,
oder - allgemein gesagt - im Interesse des Rechtsverkehrs aufgestellt wurde und es das vom Registergericht (nunmehr Firmenbuchgericht) wahrzunehmende Verkehrsinteresse verlangt, daß die gleichzeitige Führung gleicher oder ähnlicher Firmen durch verschiedene Kaufleue vermieden werde (SZ 51/120 mwN). Damit wurde aber eindeutig klargestellt, daß § 30 HGB zwingendes Recht ist und ein Verzicht des Inhabers der älteren Firma das Einschreiten des Registergerichtes nicht hindert, dieses vielmehr zum Schutz öffentlicher Interessen von Amts wegen die Verwechslungsfähigkeit einer einzutragenden Firma mit einer bereits bestehenden eingetragenen Firma wahrnehmen und die Eintragung ablehnen muß.
Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
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