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5Ob1061/91•OGH 5Ob1061/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sylvia W*****, wider die Antragsgegner 1. Elisa P*****, 2. Christine M*****, 3. Paul M*****, 4. Veronika K*****, 5. Ingeborg T*****, 6. Christine S*****, 7. Dipl.-Ing. Erwin K*****, 8. Helga G*****,
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von den Vorinstanzen wurde zutreffend verneint, daß eine grobe Vernachlässigung der Pflichten des Verwalters vorliegt:
Die Antragstellerin selbst brachte vor, daß die Notwendigkeit der vom Hauskomitee getätigten, vom Verwalter nachträglich sanktionierten und aus Gemeinschaftsmitteln bezahlten Anschaffungen nicht bezweifelt würde. Dies schließt eine Pflichtverletzung des Verwalters aus. In welcher Form der Verwalter - selbstverständlich unter seiner
Verantwortung - Verwaltungsmaßnahmen setzt, ist nicht entscheidungswesentlich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob der Verwalter selbst, durch seine Dienstnehmer oder durch von der Eigentümergemeinschaft bestellte Vertrauenspersonen seine Agenden durchführt.
Die Bezahlung von Spesenersatz an die Mitglieder des Hauskomitees stellt schon deswegen keine grobe Pflichtverletzung dar, weil im Wohnungseigentumsvertrag (Beilage 3; Punkt XVII. Abs 6) ein solcher Spesenersatz gegen Überwälzung auf die Miteigentümer im Rahmen der Betriebskosten vorgesehen ist. Unangemessenheit des Spesenersatzes wurde von der Antragstellerin nicht behauptet.
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