OGH 5Ob49/91

5Ob49/91Supreme CourtAug 27, 1991

Full text

OGH 5Ob49/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) Franz K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Magdalena K*****, 3.) Eva K*****, 4.) Marianne L*****, 3.) und 4.) vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegner 1.) Norbert F*****, 2.) Pauline L*****,

3. ) Norbert L*****, 4.) Walter P*****, 5.) Richard-Dietmar M*****, 6.) Heike R*****, 7.) Walter R*****, die Antragsgegner

1. ) bis 7.) wohnhaft , 8.) Wolfgang W, 9.) Brigitte W*****, beide , 10.) Norbert S, 11.) Patrizia S*****,

Beschluß

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragsteller sowie die Antragsgegner sind bzw. waren zur Zeit der Einleitung dieses Verfahrens Mit- und Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch . Diese Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren im wesentlichen selbständigen Bauobjekten, nämlich den baulich getrennten Häusern Dstraße Nr. 62 mit den Wohnungseigentumsobjekten top Nr. 11 bis 21 und Dstraße Nr. 64 mit den Wohnungen top Nr. 1 bis 4 sowie den daran anschließenden Reihenhäusern Dstraße 64 a und 64 b und der weiteren davon getrennten Reihenhausanlage mit den Anschriften Dstraße 66, Dstraße 66 a und 66 b. Auf dieser Liegenschaft befinden sich an einzelne Reihenhäuser angrenzende im Zubehörwohnungseigentum stehende eingezäunte Gartenanteile sowie im Allgemeineigentum stehende Zufahrtswege. Für jedes Bauobjekt bzw. Reihenhaus sind getrennte Ölfeuerungsanlagen - bei den Reihenhäusern (Einfamilienhäusern) allerdings ohne Wärmemeßgeräte - sowie eigene Wasser- und Stromzähler vorhanden. Anläßlich der Errichtung der Wohnungseigentumsanlage sowie bei deren Übernahme durch die damaligen Miteigentümer gab es Gespräche mit dem Bauträger (E***** Gesellschaft mbH), der damals noch Miteigentümer der Liegenschaft war, die dahin liefen, daß beim gegenständlichen Objekt auf Grund der baulichen Gegebenheiten eine getrennte Verwaltung sinnvoll wäre. Damals war auch schon bekannt, daß von der Gemeinde die an die Gemeinde zu bezahlenden Abgaben (Grundsteuer, Wasser- und Kanalgebühren sowie sonstige Abgaben) getrennt für jedes Haus vorgeschrieben werden. Da der ehemalige Miteigentümer Alfred D***** die Absicht hatte, die Hausverwaltung hinsichtlich der Objekte Dstraße 62 und 64 selbst durchzuführen, kam es auf Grund einer Initiative der Miteigentümer Alfred D und Norbert L***** im Oktober des Jahres 1984 zu einer Zusammenkunft der Miteigentümer der Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64, bei der der Bauträger nicht vertreten war. Bei dieser Zusammenkunft einigten sich die anwesenden Miteigentümer der Objekte Dstraße Nr. 62 und 64 darauf, daß hinsichtlich dieser beiden Häuser eine gesonderte Verwaltung durchgeführt werde, wobei die Verwaltungstätigkeit von den Miteigentümer D***** und L***** durchgeführt werden sollte. Der bei dieser Zusammenkunft auch anwesend gewesene Erstantragsteller sprach sich nicht gegen die dort besprochene gesonderte Verwaltung aus. Konkretere Gespräche, wie die Verwaltung durchgeführt werden sollte, insbesondere wie die Instandhaltungs- und Reparaturkosten der jeweiligen Objekte bzw von Gemeinschaftsanlagen unter den einzelnen Miteigentümern aufgeteilt werden sollten, fanden nicht statt. Mit Schreiben vom 11.1.1985 teilte die E***** Gesellschaft mbH als Bauträger und Miteigentümer dem Erstantragsteller und der Zweitantragstellerin unter Hinweis auf die beabsichtigte und bereits tatsächlich vorgenommene Ausübung von Verwaltungshandlungen des Miteigentümers D***** mit, daß sie auch bei der Vergabe der Hausverwaltung mitentscheiden möchte, jedoch betone, daß die Wohnhausanlage eine Einheit darstelle, die einzelnen Miteigentümer Teile dieser Einheit seien und daher diese Liegenschaft nur als Einheit verwaltet werden könne. Sie habe jedoch nichts dagegen, wenn D***** die Hausverwaltung für die gesamte Wohnhausanlage übernehme. Sollte D***** dazu jedoch nicht bereit sein, müßte ein Hausverwaltungsbüro mit der Verwaltung der gesamten Wohnhausanlage betraut werden, wobei sie auch konkrete Vorschläge für die Übernahme der Hausverwaltung machte. Anfang 1985 fand eine Hausversammlung der gesamten Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage statt, an der zwar nicht der Erstantragsteller, aber doch seine Gattin, die Zweitantragstellerin, teilnahm. Im Rahmen dieser Hausversammlung, bei der die Frage der gesonderten Verwaltung der einzelnen Objekte diskutiert wurde, kamen die Miteigentümer letztlich überein, daß eine gesonderte Verwaltung der einzelnen Wohnobjekte vorgenommen werden sollte; gegen die Selbstverwaltung an sich trat keiner der anwesenden Miteigentümer auf. Auch im Rahmen dieser Hausversammlung wurde nicht darüber gesprochen, wie in Zukunft die Instandhaltungs- und Reparaturkosten auf die einzelnen Wohnobjekte bzw Miteigentümer aufgeteilt werden sollten, es gab auch keinerlei Gespräche darüber, was mit etwaigen Reparaturkosten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, insbesondere an den Zufahrtswegen, erfolgen sollte. Die bei dieser Hausversammlung erzielte Einigung wurde schriftlich nicht festgehalten. In der Folge führte Alfred D***** die Hausverwaltung hinsichtlich der Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64; getrennt davon verwalteten die jeweiligen Miteigentümer der Reihenhäuser ihre Objekte selbst. Im Zuge der Selbstverwaltung der Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 traten sodann Schwierigkeiten auf, weil einerseits Miteigentümer den Aufteilungsschlüssel beanstandeten und anderseits die E***** GesmbH in Konkurs gegangen war. Wegen dieser Schwierigkeiten entschloß sich Alfred D*****, die Verwaltung der Häuser Nr. 62 und Nr. 64 zurückzulegen. Im Hinblick darauf entschlossen sich die im Haus Dstraße Nr. 62 wohnhaften Miteigentümer und die Mehrheit der im Haus Dstraße 64 wohnenden Miteigentümer, die behördlich konzessionierte Hausverwaltung Regina S***** mit der Verwaltung der beiden Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 zu beauftragen. An dem Beschluß über die Übertragung der Verwaltung der Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 an Regina S***** waren der Erstantragsteller bzw seine Gattin nicht beteiligt. Von D***** wurde Regina S***** mitgeteilt, daß die Miteigentümer der Liegenschaft einvernehmlich die getrennte Verwaltung beschlossen hätten und die Reparaturen für jedes Haus gesondert in Rechnung gestellt würden. Regina S***** führte dann auch im Jahr 1986 die Hausverwaltertätigkeit hinsichtlich der beiden Häuser durch. Absprachen über die getrennte Verwaltung durch einen behördlich konzessionierten Verwalter mit den Miteigentümern der Reihenhäuser fanden nicht statt. In der Folge erstellte Regina S***** getrennte Abrechnungen für die Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64, wobei die jeweiligen Instandhaltungs- und Reparaturkosten an den Häusern den jeweiligen Miteigentümern der Objekte anteilsmäßig angelastet wurden. Außerdem übersandte Regina S die jeweiligen Betriebskostenabrechnungen getrennt nach den Häusern Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 den Miteigentümern entsprechend der Bestimmung des § 17 WEG; im Büro der Hausverwaltung standen außerdem die Belege zur Einsicht offen. Auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der in den beiden Häusern Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 wohnenden Miteigentümer wurde für beide Häuser getrennt eine Rücklage gebildet. Die Gemeindeabgaben wurden von der Gemeinde M***** von sich aus getrennt für jedes Haus gesondert vorgeschrieben. Eine besondere Überprüfung durch Regina S***** fand nicht statt. Auf Grund einer Sitzung mit dem Bürgermeister der Gemeinde M***** im Jahr 1988 wurde hinsichtlich der Müllgebühren vereinbart, daß nunmehr eine Aufteilung nach Personen und Haushalten erfolge. Dies wurde von der Hausverwalterin akzeptiert. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin besuchten die von der Hausverwalterin regelmäßig einberufenen Hausversammlungen niemals; dies unter anderem deshalb, weil sich der Erstantragsteller mit der Art der Abrechnung nicht einverstanden erklärte und sich auch gegen diese Art der Verwaltung durch Regina S***** aussprach. Der Erstantragsteller beschwerte sich über die Höhe der Betriebskosten an sich nicht, sondern über die Art der Verwaltung; insbesondere wies er darauf hin, daß seiner Ansicht nach für die gegenständliche Liegenschaft eine gemeinsame Verwaltung notwendig sei. In der Wohnungseigentumsanlage wurde es so gehandhabt, daß grundsätzlich jene Schäden, die sich in den einzelnen Objekten ereigneten, von den Miteigentümer dieser Objekte allein getragen wurden. Im Jahre 1986 trat im Bereich eines Reihenhauses der Anlage ein Korrosionswasserschaden auf, wobei die diesbezüglichen Behebungskosten von den betroffenen Miteigentümern nicht bezahlt wurden. Aus diesem Grund wurden sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft von dem die Schadensbehebung ausführenden Unternehmen (K*****-Bau-Gesellschaft mbH) zu 7 Cg 317/89 des Erstgerichtes auf Bezahlung eines Betrages von insgesamt 116.205,60 S geklagt. Im Rahmen dieser Klage wurde vorgebracht, daß es sich um einen Schaden im Bereich der gemeinsamen Teile der Liegenschaft handle, weshalb in Anwendung des § 19 WEG sämtliche Miteigentümer nach Anteilen zur Schadensbehebung verpflichtet seien. Im Rahmen der Hausversammlung vom 2.11.1989 betreffend die Objekte Dstraße Nr. 62 und 64 kam auch das Problem dieser Klageführung zur Sprache, wobei die Klageberechtigung unter anderem auch unter Hinweis darauf bestritten wurde, daß seit Bestehen der Liegenschaften die Verwaltung getrennt durchgeführt werde und diese getrennte Verwaltung und Kostentragung auch für die Durchführung und Finanzierung allfälliger notwendiger Reparaturen in einzelnen Häusern gelte. Bei der gegenständlichen Wohnungseigentumsanlage bestehen schon seit längerem Differenzen zwischen dem Erstantragsteller bzw seiner Gattin und anderen Miteigentümern hinsichtlich der Zuweisung eines Autoabstellplatzes. Diesbezüglich waren bzw sind auch mehrere gerichtliche Verfahren anhängig. Auch wegen rückständiger Betriebskosten sind gerichtliche Verfahren gegen den Erstantragsteller geführt worden. Dabei wurden die gegnerischen Miteigentümer teilweise durch Rechtsanwalt Dr. S rechtsfreundlich vertreten.

Mit dem am 19.9.1989 beim Erstgericht gestellten Antrag begehrte der Erstantragsteller, eine gemeinsame Liegenschaftsverwaltung zu bestellen und gleichzeitig die gesetzwidrig bestehende Verwaltung Regina S***** wegen Pflichtversäumnis und Gesetzwidrigkeit abzuberufen. Regina S***** habe trotz schriftlicher und mündlicher Einwendungen des Erstantragstellers gesetzwidrige und unbefugte Verwaltungsaufgaben übernommen, nur teilweise Verwaltungshandlungen durchgeführt und die Interessen der Miteigentümer ungleich vertreten. Eine gesamte Hausverwaltung der Liegenschaft sei schon deshalb erforderlich, weil Aufwendungen zum Teil die gesamte Liegenschaft beträfen und dies zu beträchtlichen Schwierigkeiten führe. So sei wegen durchgeführter Reparaturarbeiten auf der Liegenschaft eine Klage gegen die gesamten Miteigentümer der Liegenschaft eingebracht worden, weil für die Bezahlung der Kosten letztlich niemand habe verantwortlich gemacht werden können. Im Zuge des Verfahrens traten Eva K***** und Marianne L***** den gestellten Anträgen bei.

Die Antragsgegner beantragten die Abweisung der Anträge, weil nach Übernahme der Liegenschaft durch die Wohnungseigentümer beschlossen worden sei, daß jedes Haus für sich selbst abrechne und dies in der Folge auch immer so geschehen sei. Regina S***** sei auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Miteigentümer der Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 zur Durchführung der Hausverwaltung dieser beiden Objekte bevollmächtigt worden. Mit der Abrechnung der Reihenhäuser top Nr. 5 bis 10 sei die Hausverwaltung S überhaupt nicht beschäftigt gewesen; diese sei von den jeweiligen Miteigentümern selbst wahrgenommen worden. Mit dem Erstantragsteller habe es bereits wiederholt Schwierigkeiten gegeben, unter anderem deshalb, weil er Betriebskostenzahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe.

Das Erstgericht berief Regina S***** als für die Objekte Dstraße 62 und Dstraße 64 bestellte Verwalterin mit dem Auftrag ab, über die Rücklage hinsichtlich der beiden von ihr verwalteten Objekte Rechnung zu legen und einen allfälligen Überschuß an den neu zu bestellenden Verwalter herauszugeben (Punkt 1) des Spruches); außerdem trug es den Miteigentümern der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** auf, binnen 3 Monaten einen gemeinsamen Verwalter für die gesamte Liegenschaft zu bestellen (Punkt 2) des Spruches).

Bei der rechtlichen Beurteilung des bereits wiedergegebenen Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Bestellung eines Verwalters gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG immer dann zwingend geboten sei, wenn eine vollständige Einigung über die Selbstverwaltung nicht erzielt werden könne bzw diese nicht tunlich erscheine und die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters im Interesse aller Teilhaber gelegen sei. Die seinerzeitige Einigung über die Selbstverwaltung sei mangelhaft gewesen, weil wesentliche Punkte - zB Instandhaltungs- und Reparaturkosten - nicht erörtert worden seien. Die Aufteilung dieser Kosten sei abweichend von § 19 WEG erfolgt bzw sei über den Aufteilungsmodus nicht der vom Gesetz geforderte einstimmige schriftliche Beschluß sämtlicher Miteigentümer herbeigeführt worden. Ein gültiger Selbstverwaltungsbeschluß liege daher nicht vor. Die Abberufung der Hausverwaltung Regina S***** ergebe sich zwingend aus der gesetzlich unzulässigen Verwaltung einzelner Objekte, ohne daß ihrerseits eine grobe Vernachlässigung der Pflichten vorliege. Dies habe zur Folge, daß die Miteigentümer mit Mehrheitsbeschluß einen gemeinsamen Verwalter der gesamten Liegenschaft bestellen müßten, wobei sie allerdings auch Regina S***** zur Verwalterin bestellen könnten.

Dieser erstgerichtliche Sachbeschluß wurde sowohl vom Erstantragsteller als auch von der unter Punkt 23.) genannten Antragsgegnerin (Regina S*****) bekämpft.

Der Rekurs des Erstantragstellers, mit dem dieser die Feststellung erreichen wollte, daß eine Wiederbestellung der abberufenen Verwalterin Regina S***** wegen grober Vernachlässigung der Pflichten als Hausverwalters ausgeschlossen sei, wurde vom Erstgericht mangels Beschwer zurückgewiesen. Der vom Erstantragsteller dagegen erhobene Rekurs blieb rechtskräftig erfolglos.

Dem auf Abänderung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses im Sinne der Abweisung des Begehrens auf Enthebung der Regina S***** als Verwalterin der Objekte Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 gerichteten Rekurs der Antragsgegnerin Regina S hingegen gab das Gericht zweiter Instanz Folge, wobei es den angefochtenen Beschluß dahin abänderte, daß er "nunmehr wie folgt zu lauten habe:

1. ) Der Antrag auf Abberufung der für die Objekte Dstraße 62 und Dstraße 64 in *****, EZl ***** Grundbuch , bestellten Verwalterin Regina S wird abgewiesen.

2. ) Den Miteigentümern der Liegenschaft EZl ***** Grundbuch ***** wird aufgetragen, binnen drei Monaten einen gemeinsamen Verwalter für die gesamte Liegenschaft zu bestellen."

Schließlich sprach es noch aus, daß der ordentliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Zu der im Rekurs ausgeführten Rechtsrüge, wonach die Abberufung der Regina S***** zu Unrecht erfolgt sei, weil der Ersatz eines Verwalters durch einen anderen nur im Falle grober Pflichtverletzung möglich sei, Regina S***** die Verwaltung aber korrekt durchgeführt habe, nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:

Hinsichtlich der Verwaltung einer Wohnungseigentumsliegenschaft verweise § 14 Abs 1 WEG auf die §§ 833 ff ABGB. Nach den Grundsätzen des WEG stünden demnach zwei Wege der Verwaltung offen: einerseits reine Selbstverwaltung durch sämtliche Miteigentümer, anderseits die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaftsteile durch einen bestellten Verwalter. Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Selbstverwaltungssystem ein Miteigentümer für seinen Bereich die Verwaltungsagenden an einen anderen weitergebe oder wenn mehrere Miteigentümer hinsichtlich der ihnen obliegenden Verwaltungshandlungen ein und dieselbe Person bestellten, sofern dieser Beauftragte nur die entsprechenden Liegenschaftsteile betreue. Diesfalls handle es sich um eine rein privatrechtliche Weitergabe von Obliegenheiten im Wege eines Auftragsverhältnisses, ohne daß die Selbstverwaltung als solche dadurch beeinträchtigt würde. Diese könne jedoch nur bestehen, wenn sämtliche Miteigentümer einhellig mit der Selbstverwaltung einverstanden seien und die entsprechenden Auflagen des § 19 WEG erfüllt würden. Anderseits sei die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nicht an Einstimmigkeit, sondern nur an einen Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer gebunden (§ 14 Abs 1 Z 5 WEG). Ein solchermaßen bestellter Verwalter habe jedoch gemäß § 17 WEG im Interesse aller Teilhaber der Gemeinschaft tätig zu werden (SZ 42/119; MietSlg 25.046) und dürfe sich nicht auf die Verwaltung von Teilbereichen der Liegenschaft beschränken. Nach vorliegender Sachlage sei ursprünglich zumindest der Intention nach Selbstverwaltung vereinbart gewesen. Die Hausverwaltung S***** sei ausdrücklich nur für die Objekte Dstraße 62 und 64 bestellt worden, zumal diese Tätigkeit bereits zuvor durch einen Miteigentümer ausgeübt worden wäre. Wegen des von vornherein beschränkten Aufgabenbereiches und auch nach der erklärten Absicht der betroffenen Miteigentümer könne es sich dabei nur um die privatrechtliche Übertragung der einzelnen Verwaltungsobliegenheiten auf einen gemeinsamen Vertreter handeln. Insoweit sei die "Bestellung" für die Verwaltung des Objektes Dstraße 64 durch die Mehrheit der Miteigentümer rechtlich nicht gedeckt, weil jeder Miteigentümer nur für sich diesen Auftrag zur Verwaltung seines Miteigentumsanteils an der Gesamtliegenschaft habe erteilen können. Ob die "überstimmten" Miteigentümer dieses Hauses schließlich konkludent eingewilligt hätten, könne hier dahingestellt bleiben. Ausschlaggebend sei nämlich, daß die Abberufung nach § 18 Abs 1 Z 3 WEG einen bereits nach den Vorschriften des WEG bestellten Verwalter voraussetze. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt sei ein solcher gemeinschaftlicher Verwalter (iSd § 14 Abs 1 Z 5 WEG) noch gar nicht bestellt worden, weil - wie bereits ausgeführt - die Hausverwaltung S***** eben nicht den Auftrag zur Verwaltung der Gesamtliegenschaft erhalten hätte. Es sei aber letztlich nicht Sache des Außerstreitgerichtes, Probleme bei der Abwicklung privater Verwaltungstätigkeiten zu schlichten. Die im angefochtenen Sachbeschluß zu 1) ausgesprochene "Abberufung" der Hausverwaltung Regina S***** finde im Gesetz keine Deckung, weshalb in Stattgebung des Rekurses spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Darüber hinaus führte das Rekursgericht noch folgendes aus:

Es gehöre zu den Minderheitsrechten jedes Miteigentümers, die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu verlangen (§ 15 Abs 1 Z 5 WEG). Dieses Recht bestehe unabhängig davon, ob vor Jahren vielleicht einer Selbstverwaltung zugestimmt worden sei oder nicht; wesentlich sei der fehlende Konsens über die Selbstverwaltung im Zeitpunkt des Antrags (welcher sich im Antrag auf Bestellung eines Verwalters ja bereits manifestiere). Da die Auswahl und Bestellung eines gemeinsamen Verwalters primär eine Angelegenheit der Miteigentumsgemeinschaft sei, sei kein Verwalter zu dekretieren, sondern der Miteigentumsgemeinschaft aufzutragen, einen solchen zu bestellen. Nicht maßgeblich sei hiebei, ob der Hausverwaltung S***** eine Vernachlässigung ihrer Pflichten vorgeworfen werden könnte, da auf ihre bisherige Tätigkeit nicht die Vorschriften des WEG über die Obliegenheiten des Liegenschaftsverwalters anwendbar seien. Nach erfolgter Bestellung eines Verwalters seien einzelne Miteigentümer (und demzufolge auch ihre Vertreter) zur Ausübung von Verwaltungsmaßnahmen nicht mehr befugt (Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht19, Rz 2 zu § 17 WEG; Meinhart, WEG 1975, 141, 163; MietSlg 33.479; SZ 42/68 ua). Es werde gegebenenfalls Sache des Verwalters (oder der betroffenen Miteigentümer) sein, sich auf geeignete Weise gegen rechtswidrige Verwaltungshandlungen zur Wehr zu setzen.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 14 Abs 1 AußStrG (richtig wohl § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 26 Abs 2 WEG) begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des OGH zu der Frage der Abberufbarkeit eines Verwalters, der nicht nach den Vorschriften des WEG bestellt wurde, durch das Außerstreitgericht.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, insoweit damit den Miteigentümern der genannten Liegenschaft aufgetragen wird, binnen 3 Monaten einen gemeinsamen Verwalter für die gesamte Liegenschaft zu bestellen, richtet sich das als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der im Kopf dieser Entscheidung unter 13.) bis 17.) und 20.) angeführten Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck in seinem Punkt 2.) des Spruches dahin abzuändern, daß der Antrag auf Bestellung eines gemeinschaftlichen Liegenschaftsverwalters abgewiesen werde.

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin beantragten in ihrer Rechtsmittelgegenschrift, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Revisionsrekurswerber erkennen in ihrem Rechtsmittel zutreffend, daß sich der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses lediglich auf die Frage der Abberufbarkeit eines nicht nach den Bestimmungen des WEG bestellten Verwalters bezieht. Dieser Frage kommt im vorliegenden Verfahren aber keine rechtserhebliche Bedeutung mehr zu, weil der Antrag auf Abberufung der für die Häuser Dstraße Nr. 62 und Nr. 64 bestellten Verwalterin vom Rekursgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Die hier rechtsmittelwerbenden Antragsgegner wenden sich in ihrem Revisionsrekurs allein gegen den den Antragsgegnern erteilten Auftrag zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters und versuchen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels im Sinne eines außerodentlichen Revisionsrekurses aus dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 26 Abs 2 WEG) abzuleiten. Ihrer Ansicht nach fehlt nämlich eine "klare Rechtsprechung" zur Frage, ob über Antrag eines Minderheitsmiteigentümers gemäß § 15 Abs 1 Z 5 WEG bei Ablehnung durch die Mehrheit der Miteigentümer ein Auftrag zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters erteilt werden müsse. Sie übersehen dabei aber, daß der Auftrag an die Antragsgegner zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für die gesamte Liegenschaft den Antragsgegnern bereits vom Erstgericht erteilt wurde (Punkt 2) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses) und dieser gerichtliche Auftrag von ihnen nicht bekämpft wurde; die Antragsgegnerin Regina S hat in ihrem Rekurs ausschließlich ihre vom Erstgericht verfügte Enthebung als Verwalterin der Objekte D*****straße Nr. 62 und Nr. 64 bekämpft. Der an alle Antragsgegner ergangene Auftrag des Erstgerichtes zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für die gesamte Liegenschaft ist damit mangels Bekämpfung in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen. Der den Antragsgegnern erteilte Auftrag zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters für die gesamte Liegenschaft ist daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr bekämpfbar.

Insoweit die Rechtsmittelwerber im Rahmen ihrer Ausführungen über die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels meinen, sich gegen den von ihnen im Beschluß des Rekursgerichtes erteilten Auftrag zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu wenden, übersehen sie, daß ihnen dieser Auftrag nicht vom Rekursgericht als Ergebnis der Rechtsmittelentscheidung erteilt wurde, weil dieser Auftrag ja nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gericht zweiter Instanz war, Punkt 2) des Spruches des Rekursgerichts vielmehr nur deshalb wiedergegeben wurde, um den Sachbeschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkte 1) ja abgeändert wurde, insgesamt vollinhaltlich wiederzugeben, so wie er "nunmehr zu lauten hat".

Der Revisionsrekurs erweist sich somit als nicht zulässig (§ 514 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 26 Abs 2 WEG), weshalb er zurückgewiesen werden mußte.

Kosten wurden nicht verzeichnet.

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