OGH 11Os78/91 (11Os79/91, 11Os80/91)

11Os78/91 (11Os79/91, 11Os80/91)Supreme CourtAug 6, 1991

Full text

OGH 11Os78/91 (11Os79/91, 11Os80/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian K***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 24. April 1991, GZ 3 a Vr 1.297/90-190, sowie dessen Beschwerden gegen beide Widerrufsbeschlüsse vom 24.April 1991, GZ 3 a Vr 1.297/90-191,192, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden gegen die Widerrufsbeschlüsse werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Christian K***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ***** 1972 geborene Christian K***** - neben anderen Angeklagten, die keine Rechtsmittel erhoben - des (in zahlreichen Angriffen begangenen) Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (A), des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB (B), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und 3 StGB (C) und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung (B) ficht der Angeklagte K***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an; daneben bekämpft er den Strafausspruch mit Berufung und die beiden Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerden.

Inhaltlich des Urteilsspruches zwang der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1990 in Wien, gemeinsam mit dem Mitangeklagten Markus P*****, die damals 17-jährige Silvia S*****, die er erst kurz davor kennengelernt hatte, mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung eines Beischlafes, indem beide das Mädchen in eine Wohnung lockten, es dort gegen seinen Widerstand gewaltsam entkleideten, P***** sodann brutal und gewaltsam die Arme des Mädchens festhielt, damit K***** trotz des weiteren heftigen Widerstandes sich auf das Opfer legen und an ihm einen Beischlaf durchführen konnte.

Das Jugendschöffengericht erachtete die leugnende Verantwortung der beiden Angeklagten, die behaupteten, Silvia S***** sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, auf Grund der ihm glaubwürdig erscheinenden Aussagen des Tatopfers und der Zeugin Doris H*****, der gegenüber sich die Täter mit der brutalen Vergewaltigung gebrüstet hatten, als widerlegt, zumal auch die bei den Erhebungen festgestellten und durch Lichtbilder dokumentierten Verletzungsspuren die Versionen dieser beiden Belastungszeuginnen stützen (S 438 bis 439/II).

Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Mißachtung dieser von den Tatrichtern als tatsachengerecht beurteilten Zeugenaussagen unter Wiederholung der als unglaubwürdig erkannten Einlassungen des Angeklagten und seines Komplizen glaubhaft machen will, Silvia S*****, die freiwillig in die Wohnung ihrer Zufallsbekannten mitgegangen sei, habe den Beischlaf durch ihr Verhalten geradezu herausgefordert, sich nicht ernsthaft gewehrt und die Burschen hätten zumindest subjektiv (irrtümlich) davon ausgehen können, daß sich das Mädchen nur ziere, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an und bringt damit den angezogenen formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Dies gilt auch für die Behauptung, S***** habe die Anzeige gar nicht wegen Vergewaltigung, sondern nur deshalb erstattet, weil sie wegen eines Vorfalles am nächsten Tag in den beiden Burschen Verbrecher (Einbrecher) zu erkennen glaubte. Abgesehen davon, daß das Motiv für den Entschluß, eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, grundsätzlich noch nichts über den Wahrheitsgehalt aussagt, sprach die Zeugin schon bei ihrem Erscheinen bei der Polizei primär davon, daß sie vergewaltigt wurde, um dann hinzuzufügen, daß die Täter auch Einbrecher sein könnten (S 19/I iVm S 408/II). Die Beschwerdebehauptung des Angeklagten K*****, er sei irrtümlich der Meinung gewesen, das Mädchen sei ohnehin einverstanden, findet nicht einmal in seiner eigenen Antwort auf eine entsprechende Frage der Vorsitzenden eine eindeutige Stütze, weil er nur meinte, er habe damals die Möglichkeit nicht bedacht, daß sich das Mädchen wegen der Anwesenheit des P***** geniert haben könnte (S 403/II).

Wenn daher die Rechtsrüge (Z 9 lit. b) unter Zugrundelegung dieser Beschwerdebehauptung einen Tatirrtum (§ 8 StGB) reklamiert, entfernt sie sich von den gegenteiligen tatsächlich getroffenen (Urteils) Feststellungen, wonach die Angeklagten dem Mädchen gewaltsam gegen heftigen Widerstand die Kleider vom Leib rissen und P***** die Arme des Opfers festhalten mußte, um K***** die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu ermöglichen (S 435, 436/II), zumal das Gericht weiter als erwiesen annimmt, daß sich die beiden Täter der Zeugin H***** gegenüber noch dahin brüsteten, sie hätten es zunächst "auf die Sanfte" versucht, als dies aber nichts fruchtete, hätten sie es "auf die Brutale" gemacht (S 439/II). Damit entspricht die Rechtsrüge nicht dem für die Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes aufgestellten Erfordernis, nur den im Urteil festgestellten Sachverhalt als Grundlage der rechtlichen Argumentation heranzuziehen; sie ist daher einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß die Erledigung der Berufung und der Beschwerden dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu überlassen ist (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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