OGH 3Ob1050/91

3Ob1050/91Supreme CourtJul 10, 1991

Full text

OGH 3Ob1050/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B*****, vertreten durch Dr. Hugo Häusle, Rechtsanwalt in Rankweil, wider die beklagte Partei Monika B*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen betriebenen Unterhaltsrückstand von 72.000,-- S, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1991, GZ 1 c R 75/91-13, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Auszugehen ist von der Feststellung der Vorinstanzen, daß sich die Streitteile im Jänner 1983 dahin neu vereinbarten, daß der Kläger a) den offenen Kredit bei der BANK F in Höhe von 63.518,89 S und b) den offenen Kredit bei der BANK in nicht festgestellter Resthöhe in monatlichen Raten von je 1.500,-- S zurückzahlen müsse und für die Dauer dieser Rückzahlungen der Beklagten keinen Unterhalt leisten müsse.

Der Kredit bei der BANK wurde schon bis August 1983 zur Gänze zurückgezahlt, sodaß hier kein Verzug vorliegt. Der Kredit bei der BANK F wurde nicht in der vereinbarten Form zurückgezahlt, so wurden zB in den Jahren 1984 und 1985 überhaupt keine Rückzahlungen geleistet. Hätte der Kläger entsprechend der getroffenen Vereinbarung monatlich 1.500,-- S bezahlt, so wäre nach der nachvollziehbaren Berechnung der Vorinstanzen der Kredit bis August 1987 zurückgezahlt gewesen (ab September 1987 begehrte die Beklagte wieder Unterhalt).

Der Kredit bei der KASSE V war nicht mehr Gegenstand der Vereinbarung vom Jänner 1983, dies übrigens aus dem guten Grund, daß die Beklagte für dieses Darlehen nie mitgehaftet hatte. Die Tilgungszeit für dieses Darlehen ist daher unerheblich.

Aufgrund der Verzichtsvereinbarung ist daher die Oppositionsklage nicht berechtigt.

Bei der vom Kläger geltend gemachten Umstandsklausel kommt es nicht nur auf die Entwicklung des Einkommens der Beklagten und noch weniger auf ihre angebliche "Selbsterhaltungsfähigkeit" an, sondern darauf, ob der bisher festgelegte Unterhaltsbetrag im Hinblick auf die Änderung der Verhältnisse bei beiden Streitteilen noch angemessen ist. Dies kann nur mit Berücksichtigung auch des Einkommens des Klägers beurteilt werden. Da sich der Beklagte geweigert hat, sein jetziges Einkommen in der Schweiz offenzulegen, hat er den geltend gemachten Oppositionsgrund nicht bewiesen.

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