OGH 4Ob540/91

4Ob540/91Supreme CourtJul 9, 1991

Full text

OGH 4Ob540/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Silvia H***** und Gerhard H*****, vertreten durch ihre Mutter Christine H*****, diese vertreten durch Dr.Ekkehard Beer und Dr.Kurt Bayr, Rechtsanwälte in Innsbruck, infolge Vorlage eines "außerordentlichen Revisionsrekurses" gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Mai 1991, GZ 1 b R 74/91-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.April 1991, GZ 5 P 162/84-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das gesetzliche Verfahren über den Antrag der Minderjährigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses durchzuführen.

Begründung

Begründung:

Nachdem der Beschluß des Rekursgerichtes am 11.6.1991 den Minderjährigen zu Handen der Rechtsvertreter ihrer Mutter zugestellt worden war, brachten sie am 25.6.1991 einen Schriftsatz ein, in welchem sie zunächst erklärten, das Rechtsmittel des außerordentlichen Rekurses zu erheben, in der Folge jedoch lediglich die Verfahrenshilfe zur Einbringung dieses Rechtsmittels beantragten (ON 47).

Nach dem Wortlaut dieses Antrages kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Minderjährigen damit (noch) nicht das Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses erheben, sondern nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes im Sinne des Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG, § 464 Abs 3, § 521 Abs 3 ZPO begehren wollten; ein Rechtsmittel, welches dem Obersten Gerichtshof vorzulegen wäre, liegt demnach noch nicht vor.

Aus diesem Grund waren die Akten dem Erstgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zurückzustellen. Erst wenn ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden sollte, wird dieser vorzulegen sein.

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