OGH 4Ob71/91

4Ob71/91Supreme CourtJul 9, 1991

Full text

OGH 4Ob71/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***** vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz K*****; 2) L*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert:

660. 000 S; Revisionsrekursinteresse: 25.225,20 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 5.April 1991, GZ 5 R 50/91-31, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 25.Februar 1991, GZ 3 Cg 87/89-28, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach rechtskräftiger Erledigung der Sache durch das Urteil des erkennenden Senates vom 18.September 1990, GZ 4 Ob 80, 81/90-25, stellte die obsiegende Klägerin gemäß § 25 Abs 6 UWG den Antrag, die von ihr mit 94.248 S beglichenen Kosten der Urteilsveröffentlichung in der Nr 295 der "Oberösterreichischen Nachrichten" vom 22.12.1990, auf welche die Beklagten bisher lediglich 20.000 S überwiesen hätten, mit restlichen 74.248 S festzusetzen und deren Ersatz den Beklagten aufzuerlegen.

Das Erstgericht setzte die restlichen Kosten der Veröffentlichung antragsgemäß mit 74.248 S fest und trug den Beklagten deren Ersatz auf; sein Beschluß ist in Ansehung eines der Klägerin zugesprochenen Kostenteilbetrages von 40.426,60 S in Rechtskraft erwachsen.

Das Rekursgericht gab dem von den Beklagten nur gegen den Zuspruch weiterer 33.818,40 S erhobenen Rekurs teilweise Folge, setzte unter Abweisung des Mehrbegehrens die restlichen Kosten der Veröffentlichung einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Zuspruches mit insgesamt 49.022,80 S fest und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich das von der Klägerin als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel, welches vom Erstgericht sofort und unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig und verspätet.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist entgegen seiner - nach § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO unerheblichen - unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist (§ 528 Abs 3 ZPO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Ungeachtet der Frage, ob der Revisionsrekurs auch gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, kommt hier bereits die Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zum Tragen, weil der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt. Da die Klägerin ihr Rechtsmittel genau vier Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie zur Post gegeben hat, aber kein Fall eines zweiseitigen Rekursverfahrens nach § 521 a ZPO vorliegt, ist der Revisionsrekurs erst nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist (§ 521 ZPO) erhoben worden. Der unzulässige und verspätete Revisionsrekurs wäre daher bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 Satz 1 ZPO).

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