The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os84/91•OGH 12Os84/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8.Mai 1991, GZ 30 Vr 60/91-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Josef O***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der ***** 1947 geborene Josef O***** wurde (neben einem weiteren Angeklagten) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 7. Jänner 1991 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Manfred H***** versucht, dem Adolf G***** mit Gewalt gegen seine Person 3.000 S Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, indem Manfred H***** ihn, nachdem er zu Boden gerissen worden war, am Boden festhielt, während Josef O***** der Rockinnentasche des G***** ein rotes Etui entnahm, dem G***** in der Folge mit der Faust ins Gesicht schlug und ihn schließlich gemeinsam mit Manfred H***** gegen eine Glaswand drückte, wobei die Tatvollendung zunächst an der Verwechslung des Geldetuis und dann an der Gegenwehr des G***** scheiterte.
Der Angeklagte O***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Die Mängelrüge (Z 5) macht undeutliche und unzureichende Begründung der tatrichterlichen Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz geltend und verweist dabei auf "die bloße Vermutung, daß sich der Angeklagte in Geldnot befand", und die nach Beschwerdemeinung in subjektiver Hinsicht nicht hinreichend aussagekräftigen Modalitäten des Tathergangs, ohne allerdings sämtliche in diesem Zusammenhang wesentlichen Passagen der Urteilsgründe zu berücksichtigen. Geht doch das angefochtene Urteil - insoweit schon auf Grund der Angaben des Zeugen G***** über die Einzelheiten der Kontaktaufnahme durch die Täter formell mängelfrei (S 326 iVm S 288) - ausdrücklich davon aus, daß der Tätervorsatz das Fehlen jedweden Anspruchs auf den tatgegenständlichen Geldbetrag miteinschloß (S 326, 327, 333). Der (mit unterschiedlichen Argumenten weiters relevierte) Umstand hinwieder, daß der Angeklagte nach der tatplanwidrigen Wegnahme jenes der beiden Etuis, das kein Bargeld enthielt, die weiteren Aggressionsakte mit der Behauptung eines Ersatzanspruchs auf 500 S für eine zuvor erlittene Verletzung motivierte, betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil die für den bekämpften Schuldspruch maßgebenden Subsumtionskriterien bereits durch die erste Raubphase erfüllt waren. Abgesehen davon wurde eine solche Version vom Gericht ersichtlich abgelehnt, weil aus den Urteilsgründen klar hervorgeht, daß es den Tätern nur darum ging, den ersten "Fehlgriff" zu korrigieren und doch noch zu der erhofften Raubbeute zu kommen (S 330).
Die mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) reklamierten (vom Erstgericht ohnedies mitberücksichtigten - S 328, 329) Widersprüche in den Angaben des Zeugen G***** zu durchwegs unwesentlichen Tatdetails vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, indem sie sich unter Vernachlässigung der Einheit zwischen Urteilsspruch (S 317) und -gründen (S 326, 327, 329 und 333) ohne jede sachliche Substantiierung auf die denkgesetzwidrige Behauptung beschränkt, das Fehlen jedweden Anspruchs auf die angestrebte Raubbeute sage hinsichtlich einer raubspezifischen Bereicherung nichts aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.