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14Os56/91•OGH 14Os56/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wera Brigitte L***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. März 1991, GZ 12 Vr 1/90-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Wera Brigitte L***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 30.Dezember 1989 in Kalsdorf am Haus ihres ehemaligen Freundes eine Feuersbrunst verursachen wollte, indem sie an mehreren Stellen des Gebäudes Feuer legte.
Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO.
Der Beschwerdeeinwand (Z 5), die Angeklagte sei entgegen den Urteilsannahmen zur Tatzeit durch Alkohol nicht enthemmt gewesen, ist nicht zu ihrem Vorteil (§ 281 Abs. 1 StPO).
Richtig ist allerdings, daß das Wort "offenbar" keine Begründung für eine Tatsachenfeststellung ist. Die das Motiv betreffende Feststellung, daß die Angeklagte zuerst im Obergeschoß des Hauses beim Waschbecken ein Papiertaschentuch oder ähnliches verbrannte, "offenbar um die Wirkung des Feuers zu beobachten", ist daher in Wahrheit unbegründet geblieben. Dieser Begründungsmangel betrifft aber keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand, denn das Schöffengericht hat die Eignung eine Feuersbrunst zu verursachen, bei dieser Brandstelle ausdrücklich ausgeschlossen (US 9, SV S 371). Nach den weiteren Urteilsannahmen legte jedoch die Angeklagte in der Folge an drei anderen Stellen des Hauses (Tischtuch in der Küche, Fauteuil im Wohnzimmer und Weidenkorb im Obergeschoß) Feuer, um das Haus einzuäschern (US 3 iVm US 8).
Durchaus zutreffend verweist die Beschwerde auf die Sachverständigenausführungen, wonach die Verteilung der drei zuletzt genannten Brandstellen darauf schließen läßt, daß der Täter gezielt das ganze Haus in Brand stecken wollte (S 372). Dies ist jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ohne Widerspruch zu den Urteilsannahmen, daß Zorn und Enttäuschung über ihren Freund Triebfeder für ihr Handeln gewesen sein sollen (US 8), weil weder generell noch festgestelltermaßen im vorliegenden Fall dadurch ein zielgerichtetes Handeln der Angeklagten ausgeschlossen gewesen ist.
Kein Widerspruch liegt ferner in den Ausführungen des Erstgerichts, daß nach allgemeiner Erfahrung ein eine Brandstiftung planender Täter noch gezielter und effektiver vorgegangen wäre (US 8), wird doch gerade damit keineswegs denkunmöglich begründet, daß der auf Zorn und Enttäuschung beruhende Vorsatz der Angeklagten trotz gewisser technischer Unzulänglichkeiten der Tatausführung, auf Einäscherung des gesamten Gebäudes gerichtet war.
Die Urteilsausführungen, die Angeklagte hätte beim Beginn ihres "Zündelns" keine Zigaretten mehr gehabt, und mit einem nicht näher bekannten Zündmittel jeweils das Feuer entfacht, ist ohne Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen, der nicht sagen konnte, wann die von von ihm vorgefundene Zigarette auf dem in Brand gesteckten Fauteuil abgelegt wurde (S 370), sie könnte - so der Sachverständige - auch seit Tagen dort gelegen sein (S 456).
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die urteilsmäßige Begründung für den von den Erstrichtern angenommenen, zu Spontanreaktionen neigenden Charakter der Angeklagten durch den allein im Urteil angeführten Vorgang, daß diese sich mit einem Taxi vom Tatort abholen ließ, keineswegs ausreichend ist. Doch ist dieser Umstand, wie der Gesamtumfang der Urteilsgründe zeigt, nur illustrativ erwähnt und nicht schon darauf die Täterschaft der Angeklagten gegründet worden.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Das Erstgericht hat die nötigen Beweise aufgenommen und gewürdigt. Es ist dabei keineswegs von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten zur Tat ausgegangen, sondern es hat die mögliche Täterschaft anderer Personen erwogen (US 7), diese aber ausgeschlossen und jene der Angeklagten auf Grund zahlreicher Argumente durchaus plausibel angenommen.
Die Rechtsrüge (Z 10), welche eine Verurteilung nach § 125 StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den der Entscheidung zugrundeliegenden mehrfach festgestellten Vorsatz (US 8, 10) der Angeklagten, das gesamte Haus einzuäschern bzw eine Feuersbrunst zu verursachen negiert und auf die widerlegte Verantwortung der Angeklagten zurückgreift.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
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