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7Ob543/91 (7Ob544/91)•OGH 7Ob543/91 (7Ob544/91)
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Agnes B*****, vertreten durch Dr. Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wider die beklagte und widerklagende Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Pils, Rechtsanwalt in Linz, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. November 1990, GZ 15 R 75/90-38, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 30. Dezember 1988, GZ 3 Cg 427/86-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.077,- (darin S 679,50 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
In dem gegenständlichen Rechtsstreit hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 22. 2. 1990, 7 Ob 519/90-37, der Revision des Beklagten Folge gegeben, das Urteil der zweiten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung war erfolgt, weil das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten rechtlichen Beurteilung, auf die in den Berufungen beider Parteien geltend gemachten Berufungsgründe der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung sowie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht eingegangen war, sondern seine Entscheidung allein auf Grund einer vom Amts wegen angenommenen Versöhnung der Streitteile getroffen hatte. Zum Vorbringen der Streitteile und dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wird auf diesen Beschluß verwiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, das die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden beider Teile geschieden hatte, bestätigt und ausgesprochen, daß die Revision nach § 502 Abs.3 Z 1 ZPO zulässig sei. Die von der ersten Instanz getroffenen Feststellungen seien unbedenklich, die rechtliche Beurteilung zutreffend. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht nicht näher.
Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Nach dem im angefochtenen Urteil genannten § 502 Abs.3 Z 1 ZPO gilt § 502 Abs.2 ZPO - wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt - unter anderem nicht für die in § 49 Abs.1 Z 2 b JN genannten Streitigkeiten über die Scheidung einer Ehe. Mit dem Hinweis auf diese Gesetzesstelle bringt die zweite Instanz sohin - worauf auch in der Revisionsbeantwortung hingewiesen wird - nicht zum Ausdruck, ob es die Revision als zulässig ansieht oder nicht. Da das Berufungsgericht allerdings offensichtlich die Revision als zulässig erklären wollte, ist davon auszugehen, daß es die Ansicht vertrat, seine Entscheidung hänge von einer iS des § 502 Abs.1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.
Nun hat das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es könne nach dem Gesamtverhalten der Ehegatten nicht davon gesprochen werden, daß die Eheverfehlungen eines der Streitteile überwiegen, und daß das überwiegende Verschulden eines Teiles - beide Teile habe im Berufungsverfahren ausdrücklich den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des anderen Teils angestrebt - nach einer von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur auszusprechen sei, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile erheblich ist und augenscheinlich hervortritt.
Die Rechtsprechung des Revisionsgerichtes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung der Ehe (§ 60 Abs.2 EheG) gerechtfertigt ist, ist völlig einheitlich (EFSlg. 6.249 ff) und wird von der zweiten Instanz zutreffend wiedergegeben. Da der Oberste Gerichtshof im Sinne der Bestimmungen des § 502 Abs.1 ZPO nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt werden soll, sind Fragen, deren Lösung mehr oder weniger Ermessensentscheidungen sind, von einer Prüfung durch ihn ausgenommen. Der Oberste Gerichtshof soll, von grundsätzlichen Erwägungen abgesehen, etwa Entscheidungen über die Art einer Verschuldensteilung und die Schwere eines Verschuldens nicht zu treffen haben; die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs)Recht, ÖJZ 1983, 177).
Zwar wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes iS des § 502 Abs.1 ZPO auch dann anzunehmen sein, wenn die zweite Instanz diese Rechtsprechung wohl richtig wiedergibt, sie auf den zu beurteilenden Sachverhalt aber richtigerweise gar nicht anzuwenden wäre. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Klägerin macht dementsprechend weder geltend, daß die im angefochtenen Urteil geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, noch auch, daß der festgestellte Sachverhalt nicht nach dieser Rechtsprechung zu beurteilen gewesen sei. Sie ist lediglich bestrebt, Umstände aufzuzeigen, die ihr Verschulden geringer, jenes des Beklagten aber größer erscheinen lassen könnten, ohne dabei grundsätzliche Erwägungen anzustellen oder neue, bedeutsame Argumente aufzuzeigen. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine iS des § 502 Abs.1 ZPO erhebliche Rechtsfrage, die die Revision zulässig machen würde, nicht gefunden werden. Dies wird auch in der Revisionsbeantwortung des Beklagten richtig erkannt.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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