OGH 11Os47/91

11Os47/91Supreme CourtJun 25, 1991

Full text

OGH 11Os47/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 15.November 1990, GZ 15 Vr 407/90-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Nusterer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Mai 1947 geborene, zuletzt beschäftigungslose Maurergeselle Josef S***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs 1 und 15 StGB (Punkt I), der Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach dem § 208 StGB (Punkt II), der versuchten Bestimmung zur Blutschande nach den §§ 15, 12, zweiter Fall, 211 Abs 3 StGB (Punkt III), des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB (Punkt IV) und der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB (Punkt V) schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Unter Punkt III) des Schuldspruches (wegen §§ 15, 12, zweiter Fall, 211 Abs 3 StGB) wird ihm zur Last gelegt, zwischen Oktober und Dezember 1989 in St.Pölten die Geschwister Martina und Bernhard W***** durch die Aufforderung "miteinander zu bumsen", zu bestimmen versucht zu haben, miteinander den Beischlaf zu vollziehen.

Nur gegen diesen Teil des erstgerichtlichen Urteiles richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit Berufung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Mit seiner Mängelrüge gegen die Urteilsfeststellung, er sei sich bei seiner an den elfjährigen Bernhard W***** gerichteten Aufforderung, seine achtjährige Schwester Martina W***** "zu bumsen", bewußt gewesen, daß Bernhard W***** dies als Aufforderung zum Beischlaf verstanden habe (Z 5), will der Beschwerdeführer nach Inhalt und Zielsetzung seiner Ausführungen bloß seiner Verantwortung zum Durchbruch verhelfen, daß er diese - von ihm an sich gar nicht bestrittene - Aufforderung nicht ernst gemeint habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, dem Urteil sei keine nachvollziehbare Begründung für die erwähnte Urteilsannahme zu entnehmen, konnte das Erstgericht die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des dem Angeklagten unter anderem angelasteten Delikts der versuchten Bestimmung zur Blutschande aus ausdrücklich festgestellten, auf die übereinstimmenden Aussagen der unmündigen Zeugen Bernhard, Angelika und Martina W***** gestützten und letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Vorgängen deduzieren. So etwa darauf, daß der Beschwerdeführer diesen Kindern wiederholt Videofilme mit pornografischen Darstellungen vorführte, in denen unter anderem der Geschlechtsakt zwischen Mann und Frau zu sehen war (siehe AS 60, 70 sowie 197). Danach kann es aber nicht fraglich sein, daß der elfjährige Bernhard W***** in geschlechtlichen Dingen so weit aufgeklärt war, daß er sich über die Bedeutung der Aufforderung des Angeklagten, seine Schwester Martina "zu bumsen", im klaren war (vgl dazu auch die Aussage des Zeugen Bernhard W***** vor der Polizei, AS 70). Das Erstgericht konnte aus all dem daher ohne Verstoß gegen die Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Begründung für die Feststellung ableiten, daß die Aufforderung von Bernhard W***** in dem ihr vom Angeklagten auch tatsächlich beigegebenen Sinn verstanden wurde (S 8 des Urteils). Der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.

Verfehlt ist angesichts des dem Schuldspruch im Urteilsfaktum III) zugrunde liegenden Sachverhaltes auch der materiellrechtliche Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), es mangle an einer ausreichenden Konkretisierung der Tat, zu welcher der Beschwerdeführer den unmündigen Bernhard W***** zu verleiten versuchte, hatte er ihn doch nach den Urteilsannahmen zu einem Geschlechtsverkehr mit seiner Schwester Martina aufgefordert. Sowohl der Adressat dieser Aufforderung als auch die Tat, die nach den Intentionen des Beschwerdeführers begangen werden sollte, waren somit nach ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung ausreichend bestimmt (vgl dazu Kienapfel, Strafrecht AT4, E 4, RN 12): Für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft iS des § 12, zweiter Fall, StGB genügt es, daß der Bestimmungstäter die zu verübende Tat nur der Art nach bloß in groben Umrissen skizzenhaft andeutet (Kienapfel aaO; Leukauf-Steininger, StGB2, RN 30 zu § 12 StGB). Die dem Angeklagten laut Ersturteil angelastete Aufforderung an den unmündigen Bernhard W***** entspricht diesen in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Mindestvoraussetzungen an Bestimmtheit des nach der Vorstellung des Bestimmungstäters von einem anderen zu begehenden Delikts.

Soweit der Angeklagte schließlich (im Rahmen der Berufung) der Sache nach das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO mit dem Argument behauptet, die als erschwerend angenommene "schwerwiegende Gefährdung der unmündigen Kinder" wohne insbesondere dem Tatbestand des § 208 ohnehin inne, es liege daher ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2, erster Satz StGB) vor, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Argument zwar in Ansehung des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren gemäß dem § 208 StGB relevant sein könnte, dieser Erschwerungsgrund aber angesichts des Komplexes der dem Angeklagten zur Last liegenden konkurrierenden Sittlichkeitsdelikte nicht schon die Strafdrohung (auch) der übrigen Delikte bestimmt und daher ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes angenommen werden konnte. Zudem - das sei in Vorwegnahme der Erwägungen zur Berufung ausgeführt - hat das Erstgericht nicht, wie vom Beschwerdeführer unrichtig wiedergegeben, die "schwerwiegende", sondern die "besonders schwerwiegende" Gefährdung der unmündigen Kinder in seine Strafzumessungsgründe aufgenommen und damit zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die sittliche Gefährdung vorliegend ein Ausmaß erreicht hat, das über jenes zwingend mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 208 StGB verbundene weit hinausgeht.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Zu den Berufungen:

Auch diesen Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat bei der Strafzumessung die Wiederholung der Taten, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und (wie schon im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt) die besonders schwerwiegende Gefährdung der unmündigen Kinder als erschwerend gewertet, als mildernd nahm es das Geständnis sowie den Umstand an, daß es in mehreren Fällen beim Versuch geblieben ist.

Diese Strafzumessungsgründe sind vollständig dargestellt und im Gegensatz zur Ansicht der Staatsanwaltschaft auch richtig bewertet.

Dem von der Berufung des Angeklagten vorgebrachten Argument, die zur Last liegenden strafbaren Handlungen seien auf die enthemmende Wirkung von Alkohol zurückzuführen, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil der Angeklagte sich dieser Wirkung des Alkohols bewußt war (AS 187) und daher gemäß dem § 35 StGB die infolge des Alkoholgenusses bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Mit der geistig seelischen Abartigkeit des Angeklagten hat sich das Erstgericht schließlich ausdrücklich auseinandergesetzt (S 10 des Urteils). Insgesamt bestand daher kein Anlaß zu einer Veränderung der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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