OGH 10ObS138/91

10ObS138/91Supreme CourtJun 25, 1991

Full text

OGH 10ObS138/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Leopold Ramharter (Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans K*****, vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Webergasse 2, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.März 1991, GZ 34 Rs 7/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.September 1990, GZ 13 Cgs 63/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Umstand, daß im Verfahren erster Instanz nicht das Gutachten eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin eingeholt worden ist, wurde schon in der Berufung als Mangel des Verfahrens erster Instanz gerügt. Dieser Mangel wurde vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen und kann daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Der vom Erstgericht vernommene Sachverständige für Lungeheilkunde hat sich, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies, mit der Frage beschäftigt, ob das Leiden des Klägers durch die Einwirkung von Freon verursacht worden sein kann. Das Erstgericht hat dies aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen verneint. Die Revisionsausführungen des Klägers laufen darauf hinaus, daß damit die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen bekämpft werden; dies ist jedoch nicht zulässig. Sein Berufsverlauf, zu dem er Feststellungen wünscht, könnte nur für die Frage der Beweiswürdigung, nicht aber für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sein. Der behauptete Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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