The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
5Ob67/91•OGH 5Ob67/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Mietrechtssache der antragstellenden Hauptmieterin Emilie W*****, Pensionistin, ***** und der beigetretenen Hauptmieter Stefanie W*****, im Haushalt tätig, ***** Rudolf J*****, Angestellter, ***** und Johann S*****, Arbeiter, ***** alle vertreten durch Dr. Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, wider die Vermieterin W***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unzulässigkeit des begehrten Mietzinses und weiterer Feststellungen, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 1.Oktober 1990, GZ 1 R 162/90-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Steyr vom 29.Mai 1990, GZ Msch 1/83-45, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Zurücknahme des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Das Erstgericht gab mit Beschluß vom 29.Mai 1990 dem auf Feststellung gerichteten Begehren der antragstellenden Hauptmieterin Emilie W***** weitgehend statt und verhielt nach § 37 Abs 4 MRG die Vermieterin zur Rückzahlung von S 1.245,65 sA, wies aber den Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin zurück.
Das Rekursgericht gab mit Beschluß vom 1.Oktober 1990 den Rekursen der Parteien nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs in beiden Fällen (Sachentscheidung und Formalentscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag) nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob nur die Vermieterin rechtzeitig den außerordentlichen Revisionsrekurs, der vom Erstgericht am 13.November 1990 unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde (§ 37 Abs 3 Z 16 und § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF RRAG; § 528 Abs 3 und § 508 Abs 2 ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat zu 5 Ob 1054/90 am 11.Dezember 1990 dem Rekursgericht die Ergänzung seines Ausspruches aufgetragen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt, weil zwar die Sachentscheidung wertunabhängig mit außerordentlichem Revisionsrekurs angefochten werden kann und der § 528 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO insoweit nicht gilt (§ 37 Abs 3 Z 18 idF RRAG), über § 37 Abs 3 Z 16 MRG jedoch die Entscheidung über die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages, die nicht mit Sachbeschluß erfolgte, nur anfechtbar ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert S 50.000,- übersteigt.
Das Rekursgericht sprach am 24.Jänner 1991 ergänzend aus, daß der den Zwischenfeststellungsantrag betreffende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.
Am 5.Feber 1991 legte das Rekursgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Vermieterin vor, der sich sowohl gegen den Sachbeschluß als auch gegen die Zurückweisung ihres Zwischenfeststellungsantrages wandte.
Der Oberste Gerichtshof beschloß am 26.Feber 1991, der Antragstellerin mitzuteilen, daß ihr die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (§ 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG; § 528 Abs 3 und § 508a Abs 2 ZPO). Von diesem Recht wurde kein Gebrauch gemacht.
Erst am 14.Juni 1991 legte das Erstgericht im Nachhang zu den Akten den am 26.Feber 1991 zur Post gegebenen Revisionsrekurs der Antragstellerin und der beteiligten Hauptmieter, den am 22.April 1991 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der Vermieterin, womit sie die Zurücknahme ihres Revisionsrekurses vom 7.November 1990 erklärte, und ihre Revisionsrekursbeantwortung zu dem Revisionsrekurs der Gegner dem Obersten Gerichtshof vor.
Der am 26.Feber 1991 zur Post gegebene Revisionsrekurs der Antragstellerin wie weiterer Hauptmieter - die selbst keinen Antrag gestellt hatten - ist jedenfalls verspätet, weil der Sachbeschluß der zweiten Instanz nach § 37 Abs 3 Z 18 MRG idF des Art II RRAG ohne Rücksicht auf eine Bewertung durch das Rekursgericht, die insoweit auch zu Recht unterblieben war, mit außerordentlichem Revisionsrekurs angefochten werden konnte und durch die Ergänzung des Ausspruches des Rekursgerichtes am 24. Jänner 1991, die nur für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages durch die Vermieterin erforderlich war, keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde. Der erst lange nach Ablauf der vierwöchigen Frist, die mit der Zustellung am 12.Oktober 1990 in Gang gesetzt worden war, am 26.Feber 1991 zur Post gegebene Revisionsrekurs der antragstellenden Hauptmieterin und weiterer Hauptmieter ist zurückzuweisen. Den übrigen Hauptmietern, die sich am Verfahren beteiligt haben, weil durch den Zwischenfeststellungsantrag ihre rechtlichen Interessen berührt sein könnten, wäre ein Rechtsmittel überdies auch mangels Beschwer nicht zugestanden.
Den Revisionsrekurs vom 7.November 1990 hat die Vermieterin mit dem Hinweis auf das Inkrafttreten des 2.WÄG BGBl 1991/68 zurückgezogen. Dies hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Das Rechtsmittelverfahren ist mit dem Einlangen der Erklärung der Revisionsrekurswerberin einzustellen, eine Entscheidung hat insoweit nicht mehr zu ergehen (Fasching ZPR2 Rz 1708).
Die angefochtene Rekursentscheidung ist damit rechtskräftig.
Zu dem Revisionsrekurs vom 26.Feber 1991 hat die Vermieterin am 23. April 1991 eine Revisionsrekursbeantwortung zur Post gegeben und auf die Verspätung hingewiesen. Sie hat auch ausgeführt, daß die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung mutwillig verursacht wurden und eine Kostenbemessungsgrundlage angeführt, ohne daß der Schriftsatz ein Kostenverzeichnis enthielte (das im Akt erliegende Original endet mit der sechsten Seite). Es hat daher mangels Verzeichnung von Kosten eine Entscheidung zu entfallen, doch sei bemerkt, daß es sich bei dem verspäteten Rechtsmittel zufolge des Ausspruches des Rekursgerichtes auch nur um einen außerordentlichen Revisionsrekurs handeln könnte, so daß seine Beantwortung vor Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofes, daß die Beantwortung dieses Rechtsmittels freistehe, zwar zulässig ist, aber keinen Kostenersatzanspruch begründet (vgl § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.