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6Ob539/91•OGH 6Ob539/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Wien, wegen Beweissicherung, im Zwischenstreit über den Beitritt der ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Wien als Nebenintervenient, infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenientin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.Februar 1991, AZ 45 R 9/91 (ON 35), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. Juli 1990, 5 Nc 9/90-14, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen Beschluß vom 5.Februar 1991 durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (§ 526 Abs 3 ZPO) zu ergänzen.
Begründung:
Die Antragstellerin hat behauptet, ihr Werk sei vom Besteller wegen Mangelhaftigkeit nicht übernommen worden, die geltend gemachte Mangelhaftigkeit habe aber ihr gegenüber der Antragsgegner als ihr Subunternehmer zu verantworten; zur Sicherung des Beweises in einem darüber künftig etwa auszutragenden Rechtsstreit müsse der Zustand der verarbeiteten Materialien unverzüglich festgestellt werden. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Beweissicherung mit 50.000 S bewertet.
Der Antragsgegner hat unter anderem auch den ausländischen Hersteller der verarbeiteten Materialien zur Nebenintervention im Beweissicherungsverfahren auf seiner Seite aufgefordert.
Der ausländische Produkthersteller hat seinen Beitritt als Nebenintervenient erklärt. Die Antragstellerin hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt.
Das Gericht erster Instanz hat die Nebenintervention als zulässig erklärt.
Das Rekursgericht hat in Abänderung dieser Entscheidung die Nebenintervention zurückgewiesen und alle von der Nebenintervenientin anstelle des Antragsgegners gesetzten Verfahrenshandlungen für nichtig erklärt. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.
Der Verfahrensgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag. Zur Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeitsvoraussetzungen ist er, soweit er Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung war, vom Rekursgericht unter Anwendung der in § 500 Abs 3 ZPO zitierten Regelungen zu bewerten.
Der vom Rekursgericht in seine Entscheidung aufgenommene Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht einen Entscheidungsgegenstand gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO zugrundelegte. Da der Entscheidungsgegenstand aber nicht in Geld besteht, kann diese Beurteilung nur auf Grund eines - funktionell nur vom Gericht zweiter Instanz vorzunehmenden - Bewertungsausspruches geprüft werden.
Dem Rekursgericht war deshalb eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.
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