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1Ob1529/91•OGH 1Ob1529/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Georg S*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlichen Rekurses des Minderjährigen, vertreten durch seine Mutter Ines S*****, diese vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 4. Jänner 1991, GZ 2 R 69/90-31, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Minderjährigen wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 15. Jänner 1991 zugestellt, der Rekurs aber erst am 12. Februar 1991 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des unterhaltspflichtigen Vaters abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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