OGH 10ObS97/91

10ObS97/91Supreme CourtApr 9, 1991

Full text

OGH 10ObS97/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Viktor Schlägelbauer (Arbeitgeber) und Rudolf Eichinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rajko R*****, vertreten durch Dr.Wulf-Gordian Hausher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1990, GZ 34 Rs 191/90-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.November 1989, GZ 8 Cgs 29/89-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes - also unter Berücksichtigung der durch den chronischen Alkoholmißbrauch bewirkten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit - noch imstande ist, durch mehrere auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihm zumutbare Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch solche Tätigkeiten zu erzielen pflegt, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1/4, 11, 22, 23, 54, 68; SSV-NF 2/5, 14, 34; SSV-NF 3/157 uva). Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß der Kläger diese Verweisungstätigkeiten nicht ausüben könne, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob der Kläger als invalid iS des § 255 Abs 4 ASVG gilt, war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil er beim Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 16.11.1989 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Geburtsdatum: 10.9.1935).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; SSV-NF 2/26, 27 ua).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.