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15Ns5/91•OGH 15Ns5/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof.Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 a Vr 6802/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den "Antrag des Verurteilten auf Ergänzung des Spruches des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5, wurde die von Gerhard S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1987, GZ 7 a Vr 6802/87-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Verurteilte begehrt nunmehr, den "Urteilsspruch" des Obersten Gerichtshofes dahin zu ergänzen, "welches Gesetz angewendet werden sollte".
Dieser Antrag war abzuweisen, weil ein derartiger Ausspruch in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 285 d, 288 StPO); soweit der Antragsteller der Sache nach auf eine Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr. 605, abstellt, übersieht er die Bestimmung des Art XX Abs 1 leg.cit., wonach die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in jenen Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen das Urteil erster Instanz vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist.
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