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7Ob512/91•OGH 7Ob512/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann P*****, und
2. ) Marianne P*****, beide Landwirte in H*****, beide vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Herbert K*****, Gast- und Landwirt, ***** 2.) Adolf P*****, Arbeiter, ***** und 3.) Willibald A*****, Landwirt, ***** alle vertreten durch Dr. Ewald Schmidberger u.a. Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 65.110 sA, infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. November 1990, GZ 1 R 209/90-14, womit das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 23. Mai 1990, GZ 3 Cg 64/89-8, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer der sogenannten Pgründe in H. Diese waren von 1978 bis 1987 der Eigenjagd "Z*****", die Hubert, Margarethe, Hermann und Zäzilia A***** gehörte, entweder im Rahmen eines Jagdanschlusses oder im Rahmen einer Arrondierung nach den §§ 12 f OÖ JagdG zugeschlagen worden. Mit Bescheid vom 4. Februar 1987 zur GZ AgrarG 3/1986/Ma/Eb sprach die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über die Jagdgebietsfeststellung in der Gemeinde H***** für die Jagdperiode vom 1. April 1987 bis 31. März 1996 aus, daß die Pgründe als genossenschaftliches Jagdgebiet zu gelten haben. Gegen diesen Bescheid erhoben am 17. Februar 1987 die bisher auf den Pgründen jagdberechtigten Hubert, Margarethe, Hermann und Zäzilia A***** Berufung. Sie wandten sich gegen die im Jagdgebietsfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, daß die Pgründe Teil des genossenschaftlichen Jagdgebietes H sind. Sie zogen mit Schreiben vom 22. Juni 1987 diese Berufung zurück.
Die Jagdgenossenschaft H***** hat zwichenzeitig mit Jagdpachtvertrag vom 30. März 1987 den Beklagten das genossenschaftliche Jagdgebiet im Ausmaß des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 1987, sohin unter Einschluß der P*****gründe für den Zeitraum vom 1. April 1987 bis 31. März 1996 verpachtet. Dieser Jagdpachtvertrag wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mit Schreiben vom 16. April 1987 (zustimmend) zur Kenntnis genommen. Im Punkt 10 des Pachtvertrages vereinbarten die Vertragsteile, daß die Pächter nach den Vorschriften des Jagdgesetzes für den Ersatz von Jagd- und Wildschäden zu haften haben.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Bezahlung von S 65.110 und brachten vor, daß im Mai 1987 an einzelnen von ihnen bezeichneten Grünflächen ein Wildschaden in dieser Höhe entstanden sei.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, im Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintrittes noch nicht auf den Pgründen jagdausübungsberechtigt gewesen zu sein. Diese Berechtigung sei ihnen erst mit der Zurückziehung der Berufung der Ehegatten A, sohin am 23. Juni 1987, mit der Rechtskraft des Jagdgebietsfeststellungsbescheides zugekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es teilte den Standpunkt der Beklagten, daß der Bescheid über die Feststellung des Jagdgebietes erst mit der Zurückziehung der Berufung A***** am 24. Juni 1987 rechtswirksam geworden sei und die Beklagten im Zeitpunkt des Schadenseintrittes im Mai 1987 noch nicht jagdausübungsberechtigt gewesen seien. Daher seien sie auch nicht zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht über Berufung der klagenden Parteien die erstgerichtliche Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht Erhebungen und Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens auf. Der Schadenersatzanspruch der Kläger sei aufgrund der Aufhebung des § 70 Abs 2 und 3 OÖ JagdG durch den VfGH nunmehr im Rechtsweg geltend zu machen. Die von den A***** gegen die Zuordnung der Pgründe in das Gebiet der Genossenschaftsjagd erhobene Berufung sei mangels Parteistellung unzulässig gewesen, diesem Rechtsmittel sei daher keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit Ablauf des 30. März 1987 seien daher nicht mehr die früheren Jagdausübungsberechtigten, sondern die neuen Pächter auf den Pgründen jagdberechtigt gewesen. Dies verpflichte sie aber zur Begleichung von Wildschäden, deren Höhe noch festzustellen sein werde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kläger beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die Pgründe zu keinem Eigenjagdgebiet gehören und daher entweder im Wege der Genossenschaftsjagd verpachtet oder je nach ihrer Lage als Jagdein- oder -anschluß nach § 12 OÖ JagdG oder im Rahmen einer Arrondierung (§ 13 OÖ JagdG) zur Bejagung vergeben werden müssen. Während die erstgenannte Variante der generell vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelung entspricht, muß für die unter der zweiten Variante genannten Möglichkeiten ein Antrag nach den §§ 12 f OÖ JagdG von einem benachbarten Jagdberechtigten gestellt werden. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, so kommt es für die laufende Jagdperiode zu einer Vorverpachtung dieses Jagdgebietes an den Antragsteller (vgl. VwGHSlg NF 1360/A und 3970/A sowie Kaltenberger-Rücker, Das Jagdrecht in Oberösterreich Anm 2 zu § 12 sowie Anm 15 zu § 13). Einen Antrag nach § 12 OÖ JagdG haben die A unbestrittenermaßen nicht gestellt. Wie die gegen die Jagdgebietsfeststellung in der Gemeinde H***** durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchberg an der Krems mit Bescheid vom 4. Februar 1987 berufungswerbenden A***** selbst in ihrem Rechtsmittel zugeben, wurden ihnen die Pgründe (nur) für die Jagdperiode von 1978 bis 1987 gemäß § 13 OÖ JagdG gemäß Arrondierung zugeschlagen. Damit endete für die eigenjagdberechtigten A das Jagdrecht an den P*****gründen mit 31. März 1987.
Liegt keine Eigenjagdberechtigung vor, steht den Eigentümern der zu einem Jagdgebiet zusammengefaßten Grundstücke einer (Orts)Gemeinde das Jagdrecht nur gemeinsam zu, und zwar entweder in Form einer formell jagdberechtigten (oder "jagdausübungsberechtigten") Genossenschaft oder durch die sie vertretende Gemeinde (Gemeindejagd). Diese Jagd ist von dieser in der Regel im Wege der öffentlichen Versteigerung, ausnahmsweise auch durch freie Verpachtung, an Einzelpersonen oder Jagdgesellschaften zu verpachten. Der Pachtvertrag selbst ist privatrechtlicher Natur, er unterliegt gewissen Beschränkungen und bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Er räumt dem Pächter das obligatorische Recht zur Ausübung der Jagd einschließlich des Aneignungsrechtes ein, er verpflichtete aber auch den Pächter, den Wildschaden zu begleichen (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB2, § 383 Rz 2 f). Im Bereich der zivilrechtlich zu beurteilenden Pacht bestehen aber nur Schutzvorschriften in der Form des Landpachtgesetzes und des Kleingartengesetzes (vgl. Würth in Rummel, ABGB2, § 1090 Rz 3 und § 1091 Rz 3). Für Hubert, Margarethe, Hermann und Zäzilia A***** bestand aus folgenden Gründen keine Möglichkeit durch die mit der Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid ausgelöste aufschiebende Wirkung ihre Jagdausübung an den P*****gründen über den 31. März 1987 hinaus zu verlängern.
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen Bescheid im Verwaltungsverfahren und über den Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Bescheides mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung der Berufung treffen zu (vgl. Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht4 Rz 453 ff) ob dessen Rechtsansicht über die fehlende Parteilegitimation, der berufungswerbenden Parteien richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Die Unschlüssigkeit der Argumentation der rekurswerbenden Beklagten ergibt sich nämlich aus der unzulässigen Vermengung des Verwaltungsverfahrens in Jagdsachen mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit zivilrechtlicher Vereinbarungen. Eine Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist, abgesehen von den in den Jagdgesetzen wegen des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Jagdausübung normierten Einschränkungen, nur nach den Vorschriften des Zivilrechts zu beurteilen (VwGHSlg NF 1339/A). Dementsprechend ist der Abschluß eines Pachtvertrages Angelegenheit des Privatrechtes und wird auch von einer Gebietskörperschaft als Privatrechtssubjekt vorgenommen. Die in dieser Hinsicht tätig werdenden Organe des Landes handeln daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht als Hoheitsträger. Verwaltungshandlungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind niemals Bescheide im Sinne des Art 131 BVG (VwGH v. 19.9.1956, Zl 1516/54). Dementsprechend konnte die Berufung der A***** die Rechtsverbindlichkeit des mit den Beklagten ab 1.April 1987 abgeschlossenen Pachtvertrages auch über die Pgründe nicht aufschieben. Zweifellos kann nur ein Gebiet zur Jagd verpachtet werden, das von der zuständigen Behörde als hiezu geeignet bezeichnet wird. Liegt dies aber vor, so ist eine darüber geschlossene zivilrechtliche Vereinbarung selbst dann rechtswirksam und (bis zu einer gegenteiligen Änderung des Bescheides) bindend, wenn der Jagdgebietsfeststellungsbescheid im Instanzenweg über das Ausmaß eines Reviers eine Änderung erfährt. Mit ihrer Berufung gegen den Jagdgebietsfeststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 1987 konnten die rechtsmittelwerbenden A nicht die zufolge Zeitablaufes sich von selbst ergebende Beendigung ihrer Jagdrechte an den Pgründen per 31. März 1987 bekämpfen, sondern nur eine neuerliche Erteilung des Jagdrechtes iS der §§ 12 f OÖ JagdG begehren. Solange eine solche neuerliche Erteilung an sie nicht erfolgte, durften aber die Pgründe von dem nach der Gesetzeslage generell zur Verpachtung berufenen Genossenschaftsjagdverband an andere Personen rechtswirksam verpachtet werden. Infolge Rückziehung der Berufung durch die A***** kommt hier die Annahme einer Einbeziehung der Pgründe in ihre Eigenjagd ab dem 1. April 1987 nicht in Frage. Es stellt sich also nicht die Frage über die möglichen Folgen einer der Verpachtung an die Beklagten entgegenstehenden Jagdberechtigung der A. Geht man aber davon aus, daß der genossenschaftliche Jagdverband die P*****gründe ab 1. April 1987 rechtswirksam an die Beklagten verpachten konnte, so ging damit auch die Jagdausübungsberechtigung und die Verpflichtung, Wildschäden zu begleichen, auf sie über. Damit aber erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als im Ergebnis gerechtfertigt. Es war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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