OGH 6Ob528/91

6Ob528/91Supreme CourtMar 21, 1991

Full text

OGH 6Ob528/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. E*****, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, ***** vertreten durch Dr. A*****, Dr. H*****, Dr. G***** und Dr. E*****, Rechtsanwälte in Linz, wegen Rechnungslegung und Leistung gemäß Art XLII Abs 3 EGZPO, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12. September 1990, AZ 18 R 156/90 (ON 22), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 18. Dezember 1989, GZ 7 C 425/88-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit

S 3.264,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer S 544,--) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten Rechnungslegung über die aus Anlaß eines Brandschadensfalles von ihrer Versicherung für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug erhaltene Versicherungsleistung und verband damit ein im Sinne des Art XLII Abs 3 EGZPO betraglich noch nicht bestimmtes Zahlungsbegehren.

Zur Stützung seines Begehrens brachte er vor, bei einem am 11. August 1986 ohne jemandes Verschulden in der Werkstätte der Beklagten ausgebrochenen Brand sei ein dem Kläger mit Leasingvertrag überlassener, zwecks Reparatur in der Werkstatt der Beklagten gestandener PKW vernichtet worden. Eine von der Beklagten abgeschlossene Feuerversicherung habe auch das Brandrisiko an nicht dem Versicherungsnehmer gehörigen Fahrzeugen miteingeschlossen. Der Versicherer habe aus Anlaß des Brandschadens der Beklagten eine Versicherungsleistung erbracht. Soweit damit die Schäden am Reparaturfahrzeug - zumindestens teilweise - gedeckt worden seien, sei die Beklagte zur Herausgabe an den Geschädigten verpflichtet. Wiewohl der Kläger als Leasingnehmer nicht Eigentümer des in der Werkstatt der Beklagten durch Brand zerstörten Fahrzeuges gewesen sei, habe er nach dem Leasingvertrag doch gegenüber dem Leasinggeber das Sachrisiko zu tragen gehabt. Der Leasinggeber habe deshalb eine auf Rechnung des Klägers erstellte Bankgarantie über einen Betrag von rund S 28.000,-- abgerufen. Der Kläger müsse darüber hinaus mit Forderungen des Leasinggebers auf Ersatz des damit nicht gedeckten Fahrzeugwertes rechnen. Die Beklagte habe bei der Schadensliquidierung als Geschäftsführer ohne Auftrag für den geschädigten Kläger gehandelt, habe die Versicherungsleistung insoweit als Treuhänder in Empfang genommen und wäre bei Einbehaltung der auf das Reparaturfahrzeug entfallenden Versicherungsleistung ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte sei daher dem Kläger in Ansehung der für das Kraftfahrzeug erhaltenen Versicherungsleistung auskunfts-(rechnungslegungs-) und herausgabepflichtig.

Die Beklagte bestritt die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinn des Art XLII Abs 3 EGZPO sowie einen Rechnungslegungsanspruch des Klägers und wendete den Mangel ihrer Geschäftsführungsabsicht unter Geltendmachung einer vorgelegenen Unterversicherung ein, weil sie die Pauschalzahlung des Feuerversicherers zum Ausgleich des nur teilweise gedeckten eigenen Schadens vereinnahmt habe. Überdies machte die Beklagte geltend, daß zwischen den Streitteilen keine Vertragsbeziehung (auch keine werkvertragliche) bestanden habe und daß die Beklagte am Leasingfahrzeug Reparaturleistungen erbracht habe, die "in der Mindesthöhe der Klagssumme" zu entgelten gewesen wären, was aufrechnungsweise eingewendet würde. Der Kläger hätte übrigens nach dem Leasingvertrag das Fahrzeug kaskoversichert halten müssen; er hätte sich auch erfolgreich gegen den Abruf der Bankgarantie wehren können, beides aber unterlassen.

Der Kläger hat sein Klagebegehren, das er mit der Höhe der Bankgarantiesumme bewertet hatte, unverändert bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufrechterhalten, sein Manifestationsbegehren also nicht fallengelassen und sein Leistungsbegehren nicht beziffert.

Das Prozeßgericht erster Instanz unterließ bewußt einen urteilsmäßigen Ausspruch über das Manifestationsbegehren und begründete dies damit, es hätten "ja bereits die Beweisergebnisse ergeben, in welchem Umfange der beklagten Partei seitens der klagenden Partei anteilmäßig Ersatz zusteht". Es verpflichtete die Beklagte unter Abweisung eines "Mehrbegehrens" von S 6.815,72 zur Zahlung von S 21.063,68 an den Kläger.

Dies rügte die Beklagte als nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 405 ZPO.

Der Kläger ließ das erstinstanzliche Urteil unangefochten.

Das Berufungsgericht formulierte den Spruch seines Urteiles derart, daß das angefochtene erstinstanzliche Urteil "einschließlich des als unangefochten unberührt bleibenden Teiles" auf Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens und des betraglich nicht bestimmten Zahlungsbegehrens zu lauten hätte. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Der Kläger führt in seiner gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision ausschließlich den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache aus. Nach seiner Anfechtungserklärung bekämpft er das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalt nach. Nach seinem Rechtsmittelantrag strebt er eine Abänderung im Sinne einer vollständigen Stattgebung seines Klagebegehrens an und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

In verfahrensrechtlicher Beurteilung ist dazu klarzustellen:

Das Prozeßgericht erster Instanz hat das Manifestationsbegehren nicht einfach übergangen. Es hat es vielmehr nach den Verfahrensergebnissen als überholt und ein Rechtsschutzinteresse des Klägers daran als weggefallen angesehen und es aus diesem Grunde der Sache nach als unberechtigt erachtet. Dieser Entscheidungswille kam ungeachtet eines fehlenden Abspruches im Urteilstenor aus den Entscheidungsgründen mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck.

Das Berufungsgericht hatte nur über das Rechtsmittel der Beklagten zu entscheiden und erkannte auch ausdrücklich, daß die erstinstanzliche Entscheidung mangels Anfechtung durch den Kläger teilweise in Rechtskraft erwachsen war. Es faßte im Spruch seines Urteiles ausdrücklich die in Stattgebung der Berufung des Beklagten (gegen die Verurteilung zur Zahlung von S 21.063,68) erfolgte Abänderung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstinstanzlichen Urteiles zusammen und formulierte: "Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es einschließlich des als unangefochten unberührt bleibenden Teiles wie folgt zu lauten hat: ..." Soweit dann die Abweisung des Manifestationsbegehrens ausgesprochen wurde, handelte es sich - wenn man nicht unterstellen wollte, daß das Berufungsgericht über ein bereits unangefochten abgewiesenes, äußerstenfalls mangels unangefochtener Nichterledigung im erstinstanzlichen Endurteil aus dem Prozeßverhältnis ausgeschiedenes Begehren neuerlich entscheiden wollte - lediglich um die wünschenswerte spruchmäßige Klarstellung des in den erstinstanzlichen Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillens.

Der wahre Entscheidungsgegenstand des Berufungsurteiles ging über den vom Beklagten angefochtenen klagsstattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteiles nicht hinaus, bestand also nur in einem Geldbetrag und war daher auch nicht zu bewerten.

Der dennoch vorgenommene Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist mangels gesetzlicher Voraussetzung unbeachtlich.

Danach erweist die Revision aber gemäß § 502 Abs 2 ZPO als "jedenfalls" unzulässig.

Sie war aus diesem Grund zurückzuweisen.

Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf diese Rechtsmittelunzulässigkeit ausdrücklich hingewiesen. Ihr gebührt daher Ersatz für die Kosten dieses Schriftsatzes.

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