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4Ob509/91•OGH 4Ob509/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus K*****, geboren am 20.September 1977, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ing.Karl K*****, vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 28. Dezember 1990, GZ 44 R 679/90-107, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 6.September 1990, GZ 2 P 995/82-99, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen, welche im übrigen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden in ihrem Ausspruch über den Antrag des Vaters, seine monatliche Unterhaltsleistung ab 1.12.1990 auf S 4.200 herabzusetzen, aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache an das Erstgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen.
Begründung:
Das Erstgericht setzte die monatliche Unterhaltsleistung des ehelichen Vaters für den Minderjährigen auf seinen Antrag für die Zeit ab 1.10.1989 bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Minderjährigen, von S 6.200 auf S 4.200 herab.
Das Rekursgericht verringerte die monatliche Unterhaltspflicht des ehelichen Vaters auf nur S 5.000 und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, daß die Ehegattin des Vaters, Karin K*****, nach dem Ende ihres Karenzurlaubsgeldanspruches mit 11.11.1988 ab dem 12.11.1988 bis zum 31.12.1989 eine Notstandshilfe und sodann bis zum 11.11.1990 eine Sondernotstandshilfe bezogen habe; in diesem Zeitraum habe sie monatlich ungefähr S 10.000 bezogen. Da das monatliche Nettoeinkommen des Vaters mit S 27.800 feststehe und er für drei minderjährige Kinder zu sorgen habe, sei der Ehegattin für den Zeitraum des Bezuges der Notstands- und der Sondernotstandshilfe kein Unterhaltsanspruch mehr zugestanden. Für diese Zeit sei daher nicht von einem 15 %-Satz, sondern von einem 18 %-Satz auszugehen; daraus ergebe sich eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 5.000. Bei einem Wegfall der Sondernotstandshilfe würde allerdings eine Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Ehegattin eintreten.
Diesen Beschluß bekämpft der Vater des Minderjährigen insoweit mit außerordentlichem Revisionsrekurs, als seine Unterhaltsverpflichtung auch für die Zeit ab dem 1.12.1990 nur auf S 5.000 anstatt auf S 4.200 herabgesetzt wurde.
Dieses Rechtsmittel ist zulässig, weil im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen ist, daß der Spruch der Rekursentscheidung im Umfang der Anfechtung den Feststellungen und den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes widerspricht (§ 14 Abs 1 AußStrG); er ist auch berechtigt.
Zutreffend macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß der Annahme des Rekursgerichtes, er habe (auch) nach dem 1.12.1990 seiner Gattin Karin K***** keinen Unterhalt zu leisten, die Tatsachengrundlage fehlt, hat doch das Rekursgericht ein eigenes Einkommen der Frau nur für die Zeit bis einschließlich 11.11.1990 festgestellt. Ob der Vater des Minderjährigen tatsächlich (zumindest) seit 1.12.1990 seiner Gattin Unterhalt zu leisten hat, kann nach der Aktenlage nicht beurteilt werden. Er selbst hat dazu nur vorgebracht, daß Karin K***** die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe; entsprechende Forderungen auf Geldunterhalt würden an ihn herangetragen (S. 239). Dieses Vorbringen läßt die Möglichkeit offen, daß er allenfalls it Erfolg die Verwirkung des Unterhaltsanspruches seiner Frau (§ 94 Abs 2 Satz 2 ABGB) ins Treffen führen könnte. Da Feststellungen hiezu fehlen, ist die Sache noch nicht spruchreif.
Aus diesem Grund waren die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren werden nach Anhörung der Parteien und Aufnahme geeigneter Beweismittel alle Feststellungen zu treffen sein, die für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Ehefrau ab 1.12.1990 erforderlich sind.
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