OGH 12Os18/91 (12Os19/91)

12Os18/91 (12Os19/91)Supreme CourtMar 7, 1991

Full text

OGH 12Os18/91 (12Os19/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas Anton H***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Dezember 1990, GZ 34 Vr 2420/90-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 20.Dezember 1990, GZ 34 Vr 2420/90-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 12.Mai 1967 geborene Andreas Anton H***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.November 1990 in Neukirchen am Großvenediger durch Einsteigen in das Gemeindehaus dort befindliche Sachen zu stehlen getrachtet hat.

Die von ihm dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit. a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 118) nicht geschmälert. Vielmehr ist in Ansehung des ersten Themas, zu dem der Angeklagte die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragte - das fragliche Fenster sei für ihn ohne Benützung des Müllcontainers nicht erreichbar gewesen, um anzuklopfen - der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses beizutreten, wonach die gegebenen Höhenverhältnisse durch die im Akt erliegenden Fotografien samt maßstabsgetreuer Skizze eindeutig geklärt sind. Die weiteren Themen hingegen sind teils unschlüssig, teils irrelevant, weil zum einen zwischen dem unter Beweis gestellten Umstand, wonach sich bei der Hausklingel keine Namenszeichen befanden und der behaupteten Konklusion, wonach der Angeklagte angesichts dessen davon ausgehen konnte, daß sich das von ihm gesuchte Mädchen im Haus befinde, kein nachvollziehbarer Zusammenhang erkennbar ist und es andererseits für das ihm vorgeworfene Verhalten, wonach er mit der rechten Hand durch die (von ihm gesehen) linke Fensteröffnung griff, um zu erkunden, wo sich der Verriegelungsmechanismus befinde (S 127), ersichtlich bedeutungslos ist, an welcher Fensterseite dieser Mechanismus tatsächlich angebracht war.

Unbegründet ist aber auch die Mängelrüge (Z 5), in der der Angeklagte keine formalen Begründungsgebrechen in Ansehung entscheidungswesentlicher Tatsachen aufzuzeigen vermag. Denn der Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht mit seiner Verantwortung über seine Barmittel im Tatzeitpunkt befaßt, geht daran vorüber, daß das Urteil diese Frage sehr wohl erörterte (S 129 ff), den Behauptungen des Angeklagten mit schlüssiger Begründung aber den Glauben versagte (S 131), wogegen der in der Beschwerde hervorgekehrte Unterschied zwischen Fensterkante und Fensterstock, der im Urteil keine ausreichende Behandlung erfahren habe, an Hand der Skizze und der Lichtbilder (siehe insbesondere S 77 und S 83) für die Möglichkeit des 180 cm großen Angeklagten auch ohne Standorterhöhung an das Fenster zu klopfen, ersichtlich irrelevant und nicht einzusehen ist, weshalb - wie die Beschwerde vermeint - ein weiterer Abstand von "mindestens 30 bis 40 cm" zuzurechnen sei; ganz abgesehen davon übergeht die Beschwerde in diesem Zusammenhang die schlüssigen und lebensnahen Urteilsdarlegungen, die sich mit dem mit einem bloßen Anklopfwillen unvereinbaren Einführen des Unterarms in den Fensterspalt befassen (S 134 f).

Die verbleibenden Einwände der Mängelrüge sind schließlich damit zu beantworten, daß das Urteil keineswegs die "Verhaltensweise" des Angeklagten, sondern seine Verantwortung als "lebensfremd" bezeichnet (S 131) und daß es bei der gegebenen Sachlage keinen entscheidenden Umstand betrifft, auf welche Weise der Angeklagte nach Neukirchen am Großvenediger gelangt war.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) ist global zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, im Senat Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wobei bloß der Vollständigkeit halber und zusätzlich zu den tatrichterlichen Argumenten in Ansehung der Barmittel, über die der Angeklagte im Tatzeitpunkt verfügte, darauf hingewiesen sei, daß er bei seiner Einlieferung in das Gefangenenhaus an Bargeld (bloß) 11 S besaß (S 23).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie sich mit den darin aufgestellten Behauptungen, der Angeklagte habe nicht in das Gemeindeamt eindringen, sondern lediglich ein Mädchen treffen wollen; er sei lediglich deshalb in den Fensterspalt geraten, weil er beim Wegrollen des Containers versucht habe, dort Halt zu finden, von den konträren tatrichterlichen Feststellungen (S 127 f) entfernt.

Nach dem Gesagten war mithin die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Folglich wird über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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