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3Ob1001/91 (3Ob1002/91, 3Ob1003/91, 3Ob1004/91, 3Ob1005/91, 3Ob1006/91, 3Ob1007/91)•OGH 3Ob1001/91 (3Ob1002/91, 3Ob1003/91, 3Ob1004/91, 3Ob1005/91, 3Ob1006/91, 3Ob1007/91)
3Ob1001/91 (3Ob1002/91, 3Ob1003/91, 3Ob1004/91, 3Ob1005/91, 3Ob1006/91, 3Ob1007/91)Supreme CourtFeb 27, 1991
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, wegen Unterlassung infolge ao. Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. August 1990, GZ 46 R 1315-1321/89-25, den Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO durch das Titelgericht verhängte das Erstgericht als Exekutionsgericht über zwei verpflichteten Parteien wegen eines im Exekutionsantrag behaupteten Verstoßes gegen den Exekutionstitel eine Beugestrafe von je S 80.000,--. Auf Grund mehrerer Strafanträge verhängte das Erstgericht in der Folge für behauptete weitere gleichgelagerte Verstöße weitere Beugestrafen in der jeweils gleichen Höhe. Die verpflichteten Parteien erhoben gegen die Beschlüsse des Erstgerichtes im Oktober 1989 jeweils Rekurse an das Gericht zweiter Instanz.
Mit Beschluß vom 30. August 1990 wies das Gericht zweiter Instanz diese Rekurse zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils S 50.000,-- übersteige und "der Rekurs" gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig sei.
Das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß die Beschwer nachträglich weggefallen sei, weil infolge eines anderen Rekurses der verpflichteten Parteien der Exekutionsbewilligungsbeschluß mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. November 1989 abgeändert und der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution abgewiesen wurde. Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien sei vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Mai 1990, 3 Ob 4/90, bestätigt worden. - Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des "Rekurses" stütze sich auf § 78 EO sowie § 528 ZPO.
Der Rekurs der jetzt auch als Gesamtrechtsnachfolgerin der früher erstverpflichteten Partei auftretenden früheren zweitverpflichteten Partei ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich schon wiederholt der Ansicht von Petrasch (ÖJZ 1989, 743 751) angeschlossen, daß auch ein Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO ist, welcher in allen Fällen des § 528 Abs. 2 ZPO jedenfalls unzulässig, im übrigen aber nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO vorliegen (3 Ob 52/90, 3 Ob 1534/90 uva unter Ablehnung der anderen Ansicht von Fasching, ZPR2 Rz 2015/1).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung die sogenannte Beschwer gegeben ist (MietSlg 38.836 uva). In der Hauptsache war aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz jede Beschwer der verpflichteten Partei durch die Beseitigung der Exekutionsbewilligung weggefallen; denn gemäß § 70 Abs. 2 EO ist die Aufhebung aller vom Exekutionsgericht gesetzten Vollzugsakte eine zwingende Folge der rechtskräftigen Abweisung des Exekutionsantrages. Auf das "Zufallsergebnis", ob die verpflichtete Partei oder die betreibende Partei schon einen Einstellungsantrag gestellt hat, und ob über einen solchen Antrag schon entschieden ist, kommt es dabei nicht an. Ob auf Grund der vom Titelgericht erteilten Exekutionsbewilligung und auf Grund der weiteren Strafanträge Beugestrafen verhängt werden durften und in welcher Höhe die Strafen zu bemessen waren, war damit nur mehr von theoretisch-abstrakter Bedeutung. Dabei kann es nur auf den objektiven Wegfall der Beschwer ankommen, sodaß die Gründe einer allfälligen Verzögerung der Entscheidung zweiter Instanz hier keine Rolle spielen.
Das Interesse an einer für den Rechtsmittelwerber günstigeren Kostenentscheidung vermag die fehlende Beschwer in der Hauptsache nicht zu ersetzen (SZ 61/6 = EvBl 1988/100).
Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB SZ 43/1 mwN; SZ 51/153; ÖBl 1979, 49; RdW 1990,
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der von der zweiten Instanz ausgesprochenen Zurückweisung der strittigen Rekurse liegt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO vor, weshalb der Rekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist.
Falls man der Ansicht wäre, die zweite Instanz hätte trotz Zurückweisung der Rekurse eine Kostenentscheidung zugunsten der verpflichteten Partei treffen können, könnte der Oberste Gerichtshof überdies auch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nicht angerufen werden.
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