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14Os17/91•OGH 14Os17/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.-Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred P***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 18.Dezember 1990, GZ 11 d Vr 846/90-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 43-jährige Alfred P***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte in Stockerau fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von rund 1.500 S dem Ludwig G***** durch gewaltsames Aufreißen des Reißverschlusses und des Seitenfensters des Vorzeltes sowie durch Einschlagen eines Fensters des daran anschließenden Wohnwagens und Einsteigen in diesen, mithin durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar
1. in der Zeit zwischen Juli und November 1990 in zumindest zwei Angriffen in einem Fall ein Fernsehgerät der Marke "National" mit integriertem Radio und bei einem zweiten Zugriff einen Wecker der Marke "Hanhart Quarz" im Wert von 200 S und einen elektrischen Rasierapparat im Wert von 500 S, sowie
2. in der Nacht zum 1.Dezember 1990 einen Dosenöffner im Wert von rund 40 S und eine (Halogen)Taschenlampe (der Marke Osram) im Wert von 400 S, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete und eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen, insbesondere den Dosenöffner, zu erhalten, indem er Alfred G***** beiseitestieß und insgesamt dreimal ein Messer gegen ihn richtete.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit zunächst ein, das Schöffengericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß der Zeuge G***** seinen Angaben in der Hauptverhandlung zufolge den Angeklagten nicht mit Sicherheit als Täter identifizieren konnte, zumal er den von ihm am Tatort und bei der anschließenden Verfolgung beobachteten Täter als einen Mann mit "glattem Gesicht" beschrieb, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit einen (Oberlippen)Bart getragen habe. Die Beschwerde übergeht dabei zum einen, daß das Erstgericht das Abweichen der Aussage des Zeugen G***** in der Hauptverhandlung von seinen unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Gendarmerie gemachten Angaben ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzog, jedoch insoweit (gemäß § 258 Abs. 2 StPO) zur Überzeugung gelangte, daß in den wesentlichen Punkten keine Widersprüche vorliegen (US 7); zum anderen läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß der Schöffensenat die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten keineswegs allein auf die Angaben des Zeugen G***** über die beobachteten persönlichen Merkmale des Täters, sondern auch darauf gestützt hat, daß der Zeuge bei der Verfolgung des Angeklagten erkennen konnte, daß dieser im Besitz seiner (nicht serienmäßig erzeugten, mit Akkubatterien ausgestatteten Halogen)Taschenlampe war, und auch den nach der Festnahme beim Angeklagten sichergestellten Dosenöffner eindeutig als sein Eigentum wiedererkennen konnte. Die Feststellung zu Punkt 1 des Urteilssatzes stützte es darauf, daß die diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Gegenstände anläßlich der nach der Festnahme durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnten und nach den als glaubwürdig beurteilten Angaben des Zeugen G***** gleichfalls aus seinem Wohnwagen stammen (vgl. US 5 ff iVm S 9, 11, 13, 25, 37).
Durch die Bezugnahme auf diese Verfahrensergebnisse hat das Schöffengericht unter weiterem Hinweis auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, jene Personen zu nennen, von dnen er die bezüglichen Gegenstände auf einem Flohmarkt gekauft haben will, die Annahme seiner Täterschaft auch in Ansehung der von Punkt 1 des Urteilssatzes erfaßten Sachen entgegen dem Beschwerdevorbringen zureichend begründet.
Dem Urteil haften somit die von der Beschwerde reklamierten formalen Begründungsmängel einer unvollständigen bzw. offenbar unzureichenden Begründung nicht an.
Die Ausführungen des Angeklagten in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) hinwieder lassen zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Bei der globalen Verweisung "auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO" setzt sich die Rüge über die zuvor wiedergegebenen den Schuldspruch tragenden Feststellungen hinweg. Solcherart geht aber die Beschwerde, wie dies auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln erforderlich ist, nicht vom gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen (maßgebenden) Sachverhalt aus.
Bei dem Einwand schließlich, das Ersturteil gebe keinen Aufschluß über die Eigentumsverhältnisse der von Punkt 1 des Urteilsspruchs erfaßten Fahrnisse, übergeht der Beschwerdeführer, daß dem Urteil ohnedies unmißverständlich zu entnehmen ist, daß es sich (auch) bei den in Rede stehenden Geräten um fremde, dem Alfred G***** gehörige - und damit jedenfalls im Eigentum einer vom Angeklagten verschiedenen Person stehende - Sachen gehandelt hat (US 1, 4, 7 iVm S 69).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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