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10ObS75/91•OGH 10ObS75/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf (Arbeitgeber) und Otto Schmitz (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert K*****, vertreten durch Dr. Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 1990, GZ 5 Rs 143/90-73, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. April 1990, GZ 33 Cgs 32/89-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Weil das Berufungsgericht alle in der Berufung behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt hat, liegt keine Mangelhaftigkeit iS des § 503 Z 2 ZPO vor, bei der es sich um einen Mangel des Berufungsverfahrens handeln muß. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Revision ist daher unzulässig (stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1/20; SSV-NF 2/105; hg Aufhebungsbeschluß 24.Jänner 1989, SSV-NF 3/10; SSV-NF 3/142, wonach bei Prüfung der Verweisbarkeit nur dann vom individuellen Wohnort des Versicherten auszugehen ist, wenn eine Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auf die in der Revision behaupteten wirtschaftlichen Gründe kommt es daher nicht an.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).
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