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8Ob585/89•OGH 8Ob585/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz T*****, 2. Irene T*****, beide vertreten durch Dr. Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider die beklagte Partei Konsumgenossenschaft A*****, vertreten durch Dr. Karlheinz Angerer, Rechtsanwalt in Bad Aussee, und den auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl.Ing. Alfred N*****, vertreten durch Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Entfernung und Wiederherstellung, infolge Antrages des Nebenintervenienten auf Ergänzung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 30.Oktober 1990, 8 Ob 585/89, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.10.1990, 8 Ob 585/89, mit dem das berufungsgerichtliche Urteil unter Neuformulierung seines Punktes 1c bestätigt wurde, wird in diesem Punkt wie folgt ergänzt:
"Diese Arbeiten sind von der beklagten Partei bis zum 30.10.1991 bei sonstiger Exekution durchzuführen."
Entscheidungsgründe:
Mit dem berufungsgerichtlichen Urteil vom 12.1.1989, 2 R 233/88-61, wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, bestimmte, von der klagenden Partei begehrte Arbeiten durchzuführen. Eine Leistungsfrist für die Vornahme dieser Arbeiten wurde nicht gesetzt.
Mit der im Spruche angeführten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof das berufungsgerichtliche Urteil unter Neuformulierung seines Punktes 1c bestätigt; die Setzung einer Leistungsfrist ist dabei versehentlich unterblieben.
Gemäß den §§ 409 Abs 2, 423 Abs 1 ZPO wird hiemit das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.10.1990, 8 Ob 585/89, von Amts wegen ergänzt und die Leistungsfrist wie aus dem Spruche ersichtlich bestimmt.
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