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13Os153/90; 13Os154/90•OGH 13Os153/90; 13Os154/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohammed Arif K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jamal Male K***** sowie die Berufung des Angeklagten Mohammed Arif K***** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 9.Oktober 1990, GZ 20 i Vr 7675/89-61, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Jamal Male K***** gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß, GZ 20 i Vr 7675/89-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt, das auch über die Beschwerde des Angeklagten Jamal Male K***** gegen den Widerrufsbeschluß zu entscheiden haben wird.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 1.November 1957 geborene syrische Staatsangehörige Jamal Male K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2.Fall StGB sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
I./ am 25.April 1990 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mitangeklagten dadurch, daß er gegen zwei Angestellte einer Apotheke eine Pistole zückte und Geld verlangte, während sein Komplize unmittelbar daneben stand und aufpaßte, worauf eine Angestellte 9.470 S Bargeld herausgab, unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; II./ am selben Tag allein dadurch, daß er gegen den Polizeibeamten, der im Begriffe war, ihn festzunehmen, eine Pistole zückte und ihm einen Schlag gegen die Brust versetzte, durch Gewalt und gefährliche Drohung versucht, eine Amtshandlung zu verhindern und III./ am 24.August 1990 seinen Raubkomplizen durch die Worte, er werde draußen mit ihm abrechnen und ihn - gleichgültig, wohin er gehe - umbringen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf den § 345 Abs. 1 Z 9 und 11 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Sie ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wiederholt lediglich zusammengefaßt die (leugnende) Verantwortung des Angeklagten, er sei nicht am Tatort gewesen, weswegen der Schuldspruch verfehlt sei. Das Erstgericht habe sich mit dieser Verantwortung nicht auseinandergesetzt, das angefochtene Urteil sei deswegen unzureichend begründet und undeutlich.
Damit macht der Beschwerdeführer aber weder eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder inneren Widerspruch des ihn treffenden Wahrspruchs der Geschworenen (Z 9) noch einen sich aus diesem Wahrspruch selbst ergebenden Irrtum bei der rechtlichen Beurteilung des von den Geschworenen im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhaltes (Z 11 lit a) geltend.
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 9 StPO muß sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst ergeben, dieser muß mit einem der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Mängel behaftet sein (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 6, 7 und 8 a zu § 345 Z 9).
Der Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 11 lit a StPO wiederum setzt das Festhalten an den im Wahrspruch festgestellten Tatsachen voraus und kann nur vorliegen, wenn die darin umschriebene Tat rechtsirrig für strafbar erklärt worden ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält demnach zu beiden geltend gemachten Gründen kein sachbezogenes Vorbringen und übergeht, daß schon nach dem Wesen des geschwornengerichtlichen Verfahrens eine sach- und beweisbezogene Begründung des sich allein auf den Wahrspruch stützenden Schuldspruches entfallen muß. Ob der Angeklagte die ihm angelastete Tat begangen hat, berührt jedoch alleine die ausschließlich den Geschworenen zur Beantwortung vorbehaltene Tat- und Beweisfrage; die tatsächliche Richtigkeit des Wahrspruches könnte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde nur im engen Rahmen des § 345 Abs. 1 Z 10 a StPO bestritten werden.
Der Beschwerde mangelt somit insgesamt die gesetzmäßige Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes, weswegen sie gemäß den §§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Entlassung der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 344, 494 a Abs. 5 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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