OGH 11Os12/91

11Os12/91Supreme CourtFeb 19, 1991

Full text

OGH 11Os12/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Fall, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5.Dezember 1990, GZ 14 Vr 1.151/89-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148, zweiter Deliktsfall, StGB und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach dem § 231 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Ersichtlich nur den Schuldspruch wegen (Kredit- bzw. Scheckkarten) Betruges bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Soweit er die unterlassene Erörterung der ihn angeblich entlastenden Aussage des Kriminalbeamten Gerhard W***** (S 405 f/II) als Unvollständigkeit (Z 5) rügt, ist sein Vorbringen nicht aktengetreu, weil der Zeuge W***** die (wohl gemeint: Richtigkeit der) Verantwortung des Angeklagten über die behauptete Unkenntnis der vom gesondert verfolgten Mittäter Johannes R***** erstatteten Diebstahlsanzeige nicht "bestätigte", sondern lediglich bekundete, daß der Angeklagte ihm gegenüber im Zuge der Erhebungen behauptete, nicht gewußt zu haben, daß "R***** die Kreditkarte als gestohlen gemeldet" hatte. Dieses Wissen des Angeklagten sah das Schöffengericht jedoch auf Grund eines ausdrücklichen diesbezüglichen Geständnisses des Beschwerdeführers in der Voruntersuchung (S 57 e verso f/I) als gegeben an. Diesem Geständnis ist ua zu entnehmen, daß Rene K***** die tatsachenwidrige Erstattung der ua die Kreditkarte (des R*****) betreffenden Diebstahls- bzw. Verlustanzeige mit Johannes R***** konkret abgesprochen bzw. mit seinen Betrugshandlungen unter Verwendung dieser Karte zeitlich abgestimmt hatte.

Der dieses Geständnis in Abrede stellende Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5) geht daher gleichfalls ins Leere.

Dies gilt auch für die Behauptung, daß die Tatrichter entgegen der Aktenlage von einer Verantwortung des Angeklagten ausgegangen seien, wonach er Johannes R***** verschiedene Geldbeträge "überwiesen" habe. Abgesehen davon, daß sich Rene K***** gerade dem von ihm in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeugen Gerhard W***** gegenüber darauf berief (S 406/II), Bargeldbeträge an Johannes R***** "überwiesen" zu haben, stellte sein Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vom 31.Oktober 1990 (S 457/II) ausdrücklich einen diesbezüglichen Beweisantrag. Im übrigen geht die speziell als aktenwidrig bezeichnete erstgerichtliche Feststellung "Abgesehen von dem Betrag von S 15.000 hat der Angeklagte an Johannes R***** keine weiteren Geldbeträge übergeben" (S 506/II) ohnehin auf die behauptete Verantwortung des Angeklagten ein, Geldbeträge an Johannes R***** ausgehändigt zu haben.

Die einen vom Erstgericht als nicht glaubwürdig angesehenen Vermögenszuwachs des Angeklagten aus Anlaß eines Todesfalls betreffende Tatsachenrüge (Z 5 a) läßt - ebenso wie die nicht aktengetreue Mängelrüge - das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren unberücksichtigt, eine Schädigung der urteilsmäßig konstatierten Kreditinstitute ausdrücklich mit Johannes R***** verabredet bzw. beabsichtigt zu haben. Gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich daher keine erheblichen Bedenken.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht auf den im gegebenen Zusammenhang bindenden Urteilssachverhalt abstellen. Danach hatte der Beschwerdeführer von der Erstattung der (die Kredit- und Scheckkarte sowie Scheckformulare betreffenden) Diebstahls- bzw. Verlustanzeige durch Johannes R***** nicht nur Kenntnis, sondern diese Anzeige mit R***** sogar verabredet und in allen Betrugsfakten mit der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichgelagerter Taten eine fortlaufende Einnahme(quelle) zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Graz zu erkennen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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