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9Ob1706/91•OGH 9Ob1706/91
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) ***** 2) *****, diese vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Aufkündigung infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1990, GZ 41 R 528/90-20, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, eine Nächtigung einmal wöchentlich reiche nicht aus, um eine Kündigung wegen gänzlicher Weitergabe der Wohnung nach § 30 Abs 2 Z 4 1.Fall MRG abzuwehren, entspricht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 40.445; 19.329; insbesondere 7.393). Auch in der Frage, daß kein schutzwürdiges Interesse an der aufgekündigten Wohnung bei Zugrundelegung der vom Beklagten behaupteten bloß unbestimmten und unsicheren Möglichkeiten eines künftigen Bedarfes anzunehmen ist, folgt das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung (MietSlg 39/49; 4 Ob 551/90; 8 Ob 1549/89).
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