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10ObS38/91•OGH 10ObS38/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Franz Breit (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersil wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1990, GZ 12 Rs 95/90-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Mai 1990, GZ 16 Cgs 91/89-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die vom Berufungsgericht zur Frage des Berufsschutzes für angelernte Arbeiter vertretene Rechtsansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Aus dem Hinweis darauf, daß in der unmittelbaren Umgebung des Wohnortes die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe nur in geringer Zahl zur Verfügung stehen, ist für den Kläger nichts gewonnen, zumal der Prüfung der Verweisbarkeit der Arbeitsmarkt im gesamten Bundesgebiet zu Grunde zu legen ist. Daß aber hier eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Da der Kläger imstande ist, die Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, ist davon auszugehen, daß er imstande ist, in diesen Berufen dasselbe Einkommen zu erzielen, wie ein gesunder Arbeitnehmer. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher nicht. Daß mit der Ausübung dieser Berufe durch den Kläger ein Absinken der Einkünfte im Vergleich zu seiner bisherigen Einkommenssituation verbunden ist, hat bei Prüfung der Frage der Invalidität außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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