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5Ob1506/91•OGH 5Ob1506/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger, Dr. Schwarz, Dr. Floßmann und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Thomas Prader und Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Leopold K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 9. November 1990, GZ 41 R 614/90-21, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
a) Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen (MietSlg 36.456 ua; Würth-Zingher, Wohnrecht19 § 33 MRG Rz 23 mwN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2156).
b) Verhaltensänderung nach Einbringung der Aufkündigung hat nur dann Einfluß auf das Schicksal der Aufkündigung, wenn der Schluß zulässig ist, daß die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (so MietSlg 40.435). Derartiges wurde nicht einmal behauptet.
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