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2Ob636/90; 2Ob637/90•OGH 2Ob636/90; 2Ob637/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Schinko als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Margarethe *****, vertreten durch Dr. Walter Mörth und Dr. Georg Buder, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Alois *****, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1990, GZ R 703/90-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 31. Juli 1990, GZ F 1/89-26, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 30. November 1987 aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Die Zustellung des Urteiles erfolgte am 11. Dezember 1987. Am 20. Jänner 1988 langte eine Berufung des Antragsgegners beim Erstgericht ein. Darin beantragte er die Abänderung der Entscheidung dahin, daß die Ehe aus
dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden werde. Diese ließ das Ersturteil unbekämpft. Mit dem am 23. Jänner 1989 datierten und beim Bezirksgericht Bad Aussee eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- an den Antragsgegner. Dieser beantragte die Abweisung des Begehrens. Am 1. Dezember 1989 schränkte die Antragstellerin ihre Forderung auf Ausgleichszahlung auf S 300.000,-- ein. Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von S 88.863,10, wies das Mehrbegehren ab und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und wies das Begehren der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 300.000,-- ab. Es verwies auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Jahresfrist zur Einbringung des Aufteilungsantrages mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruches zu laufen beginne, selbst wenn der Verschuldensausspruch noch bekämpft werde. Der Scheidungsausspruch sei mit dem Einlangen der Berufung des Antragsgegners beim Prozeßgericht am 20. Jänner 1988 rechtskräftig geworden, weil er das Urteil lediglich in der Verschuldensfrage bekämpfte. Die Frist zur Einbringung des Aufteilungsantrages habe daher am 20. Jänner 1989 geendet, weshalb der am 23. Jänner 1989 beim Erstgericht eingelangte Antrag verspätet gewesen sei. Diese Verspätung sei von Amts wegen wahrzunehmen, so daß der Antrag abzuweisen sei. Da zu dieser Frage keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorhanden sei, werde der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen.
In dem gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Rekurs des Antragsgegners gegen die erstgerichtliche Entscheidung nicht Folge gegeben werde. Der Antragsgegner beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Antragstellerin vertritt in ihrem Rechtsmittel den Standpunkt, daß das Scheidungsurteil erst mit dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen sei, dies sei - unter Einrechnung der weihnachtlichen Gerichtsferien - der 22. Jänner 1988 gewesen. Da der 22. Jänner 1989 ein Sonntag war, sei der am Montag, den 23. Jänner 1989 eingebrachte Aufteilungsantrag innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG gestellt worden. Diese Argumentation ist im Ergebnis richtig:
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung .... gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist läuft ab formeller Rechtskraft (EFSlg 41.443; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 95 EheG). Wird die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und nur die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt (SZ 55/26; 8 Ob 702/86; 1 Ob 542/90 uza). Der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft kann jedoch für jede Partei verschieden sein (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1494). Es kommt daher nicht allein darauf an, ob das Teilurteil über die Scheidung der Ehe nur vom Kläger und Antragsgegner und nur im Verschuldensausspruch bekämpft wurde; vielmehr ist auch die prozessuale Situation der Beklagten und Antragstellerin in die Erwägungen über die Einhaltung der ab der formellen Rechtskraft laufenden Einjahresfrist des § 95 EheG einzubeziehen. Es wäre ihr bis zum Ablauf ihrer Rechtsmittelfrist freigestanden, einerseits ihre Widerklage zurückzuziehen und andererseits den Scheidungsausspruch zu bekämpfen
(Fasching IV 18; Rosenberg-Schwab14, 1078 f; Fasching aaO Rz 2366). Da die Zustellung des Scheidungsurteiles nach den Feststellungen des Rekursgerichtes am 11. Dezember 1987 erfolgte, lief die Rechtsmittelfrist für die Beklagte und Antragstellerin erst am 22. Jänner 1988 ab. Innerhalb dieser Periode mußte es ihr freigestellt bleiben, zu entscheiden, ob sie sich unter den gegebenen, nur von ihr zu beurteilenden Umständen mit der Scheidung der Ehe aus gleichteiligem Verschulden abfinden oder ob sie unter Ausnützung aller ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel die Scheidung selbst (siehe obige Ausführungen und Fasching aaO Rz 2366) oder den Verschuldensausspruch bekämpfen sollte.
Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine Präklusivfrist (SZ 54/166; EFSlg 41.442; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 95 EheG); sie ist nach §§ 902, 903 ABGB zu berechnen (Pichler in Rummel, aaO Rz 2). Danach fällt das Ende einer nach Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt. Der Endtermin wäre im vorliegenden Fall der 22. Jänner 1989 gewesen. Da dieser Tag jedoch ein Sonntag war, lief die einjährige Frist des § 95 EheG in analoger Anwendung des § 903 dritter Satz ABGB erst am nachfolgenden Werktag, demnach am 23. Jänner 1989, ab. Der an diesem Tag eingebrachte Aufteilungsantrag war daher im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichtes nicht verspätet.
Die dargelegten Erwägungen haben zur Folge, daß dem Revisionsrekurs stattzugeben, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und die Aufteilungssache wieder an das Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners zurückzuverweisen war.
Der Kostenausspruch beruht auf § 234 AußStrG.
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