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5Ob1003/91•OGH 5Ob1003/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** B*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung von Pfandrechten in der EZ ***** des Grundbuches *****, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 14. November 1990, AZ 3 R 469/90, den Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 GBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs. 3 AußStrG iVm § 508 a Abs. 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Aus den Kreditvereinbarungen ergibt sich keine Pfandbestellung durch die Liegenschaftseigentümerin; diese unterschrieb nur als Bürgin für den Akzeptanten (im Hinblick auf die in diesen Urkunden - Beilage ./A und ./B - vorgesehenen Blankoakzepte). Auf die in der Rechtsmittelschrift angestellten komplizierten Erwägungen zur Auslegung dieser Urkunden kommt es nicht an, weil eine grundbücherliche Eintragung nicht bloß auf Grund von aus den Urkunden gezogenen Folgerungen erfolgen darf, sondern nur auf Grund klarer und einer eindeutigen Auslegung fähiger Verträge (MGA, GBG3 § 94/E 86 und 87).
Auf die unbeglaubigte Abschrift der Pfandbestellungsurkunde (Beilage ./1) ist gemäß § 87 Abs. 1 BGB nicht Bedacht zu nehmen.
Auf das Problem der ordnungsgemäßen Heftung der aus mehreren Blättern bestehenden Urkunden ist nicht einzugehen, weil eine Wiederholung des Grundbuchsgesuches mit denselben Urkunden aus den oben genannten Gründen nicht in Frage kommt. In einem solchen Fall ist die Behandlung aller Abweisungsgründe nicht erforderlich (MGA, GBG3 § 95/E 13).
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