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3Ob503/91•OGH 3Ob503/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christian *****, wider die beklagte Partei Horst *****, vertreten durch Dr. Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.995,68 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.11.1990, GZ 14 R 177/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.Mai 1990, GZ 26 Cg 83/89-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil hat die 2.Instanz der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Erstgerichtes Folge gegeben und den Beklagten schuldig erkannt, dem Kläger S 49.995,68 sA zu bezahlen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei, und gründete diesen Ausspruch auf § 500 Abs 2 Z 2 ZPO.
Der Beklagte bekämpft das Urteil gleichwohl mit "außerordentlicher" Revision, weil eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Nur bei einem S 50.000,- übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist das Vorliegen einer iS des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage (weitere) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision.
Da der Entscheidungsgegenstand im vorliegenden Fall an Geld S 50.000,- nicht übersteigt, könnte selbst das Vorliegen einer in dem genannten Sinn erheblichen Rechtsfrage die Zulässigkeit einer Revision nicht begründen. Auch die Erhebung einer "außerordentlichen" Revision ist bei einem Wert des Streitgegenstandes unter S 50.000,- demnach nicht zulässig.
Die Revision war deshalb zurückzuweisen und wäre, wie sich aus § 507 Abs 1 ZPO ergibt, bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen. Dabei bedurfte es angesichts der klaren Rechtslage nicht der an sich vorgeschriebenen (§ 507 Abs 1 Satz 2 ZPO) vorherigen Zustellung der Revisionsschrift an die klagende Partei (als an den Revisionsgegner) - das bloße Kosteninteresse reicht zu einem rechtlichen Interesse an einer derartigen Zustellung nicht aus - und der Vorlage an das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO).
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