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3Ob1102/91•OGH 3Ob1102/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele H*****, vertreten durch Dr.Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Oktober 1991, GZ 43 R 2063/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit bestehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Exekutionsführung auf Grund eines "erschlichenen" Exekutionstitels entschieden, wenn es in der schriftlichen Erklärung der Beklagten zu ihrer Klagsführung auf Unterhalt keine Anhaltspunkte dafür fand, daß die Beklagte auf Erwirkung eines Versäumungsurteiles oder auf eine Exekutionsführung verzichten wollte. Sie forderte doch geradezu im Gegenteil den Beklagten auf, seine Rechtsposition zu verteidigen, weil sie, sollte ihr Unterhaltsbegehren abgewiesen werden, ihren Anspruch auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem StudFG BGBl 1983/436 durchsetzen könne, und strebte jedenfalls eine Deckung ihres Unterhalts, sei es durch Leistungen des Klägers oder des Bundes, der ihren Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe am 21.November 1989 abgewiesen hatte. Ein erschlichenes Versäumungsurteil liegt nur vor, wenn es vereinbarungswidrig erreicht wurde (SZ 44/14; RZ 1981/14 ua).
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